Rz. 49

Weitere Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Merkmal der Ungeeignetheit. Dieses entspricht im strafrechtlichen Sinne auch dem in § 3 Abs. 1 StVG verwendeten Begriff, welcher für das verwaltungsbehördliche Entziehungsverfahren gilt. Die Legaldefinition der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im strafrechtlichen Sinne korrespondiert mit dem entsprechenden Begriff gem. § 2 Abs. 4 StVG.[81]

 

Rz. 50

Im Übrigen ist zum Begriff der Eignung zu verweisen auf die diesbezüglichen Ausführungen (siehe § 5 Rdn 1 ff.) betreffend "Eignung", "Ungeeignetheit" sowie "Befähigung".

[81] Fischer, § 69 Rn 14.

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