a) Entziehung der Fahrerlaubnis gegen Beifahrer

 

Rz. 51

Auch gegenüber einem Beifahrer kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. Bei der Maßregelanordnung nach § 69 Abs. 1 StGB gegen einen Beifahrer sind allerdings besonders deutliche Hinweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt.[82]

b) Entziehung der Fahrerlaubnis bei Taten allgemeiner Kriminalität

 

Rz. 52

Über Jahre hinweg wurde die Frage diskutiert, ob auch bei Taten allgemeiner Kriminalität die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, 69a StGB in Betracht kommt. Das geeignete Kriterium zur Prüfung der Anwendung der §§ 69, 69a StGB bei Straftaten allgemeiner Kriminalität ist in dem Erfordernis zu finden, dass sich die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen, also eine von ihm ausgehende, zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs, "aus der Tat" ergeben muss“.[83]

 

Rz. 53

So hatte das OLG Köln entschieden: Die Erregung öffentlichen Ärgernisses aus dem Pkw heraus, die dadurch erfolgt, dass der Täter im Schritttempo am Passanten vorbeifährt und hierbei onanierende Bewegungen ausführt, lässt ihn noch nicht als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69 StGB) erscheinen.[84]

 

Rz. 54

Im Jahr 2005 hat der Große Strafsenat des BGH[85] in Bezug auf Betrug, schwere räuberische Erpressung und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entschieden: § 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 Abs. 1 S. 1 Variante 2 StGB) setzt daher voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.

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