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Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann zwar in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Berufungsinstanz, erfolgen.[38] Das Rechtsinstitut der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis unterliegt aber als prozessuale Zwangsmaßnahme dem Beschleunigungsgebot. Deshalb ist mit wachsender Entfernung zwischen der Tat und der Entziehungsmaßnahme deren Verhältnismäßigkeit immer gründlicher zu prüfen.[39] Bei welchem Zeitablauf genau die Grenze zur fehlenden Verhältnismäßigkeit der Entziehungsmaßnahme liegt, ist in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich entschieden worden.[40] Das LG Frankfurt/Main geht von sechs Monaten aus.[41] Eine vorläufige Entziehung zu einem Zeitpunkt von zwei Jahren nach der Tat genügt dem Verhältnismäßigkeitsgebot sicherlich nicht mehr.[42]

[38] ZB OLG Oldenburg SVR 2010, 226; zusammenfassend NK-GVR/Blum, § 111a StPO Rn 4.
[39] KG Blutalkohol 48 (2011), 290.
[40] Übersicht bei Hk-GS/Hartmann, § 111a StPO Rn 6.
[41] DAR 2012, 275; ebenso schon z.B. LG Lüneburg zfs 2004, 38.
[42] KG Blutalkohol 48 (2011), 290.

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