Rz. 27
Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann zwar in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Berufungsinstanz, erfolgen.[38] Das Rechtsinstitut der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis unterliegt aber als prozessuale Zwangsmaßnahme dem Beschleunigungsgebot. Deshalb ist mit wachsender Entfernung zwischen der Tat und der Entziehungsmaßnahme deren Verhältnismäßigkeit immer gründlicher zu prüfen.[39] Bei welchem Zeitablauf genau die Grenze zur fehlenden Verhältnismäßigkeit der Entziehungsmaßnahme liegt, ist in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich entschieden worden.[40] Das LG Frankfurt/Main geht von sechs Monaten aus.[41] Eine vorläufige Entziehung zu einem Zeitpunkt von zwei Jahren nach der Tat genügt dem Verhältnismäßigkeitsgebot sicherlich nicht mehr.[42]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen