Rz. 6
Wird die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB entzogen, so ist nach § 69a Abs. 1 StGB die Bestimmung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer solchen zwingend. Deren Dauer beträgt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Rz. 7
Das Gericht kann von dieser Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen gem. § 69a Abs. 2 StGB ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.[8]
Rz. 8
Wird die Fahrerlaubnis statt der beantragten Verhängung eines Fahrverbotes (§ 44 StGB) entzogen, so hat das Gericht hierzu zuvor einen rechtlichen Hinweis gem. § 265 Abs. 1, 2 StPO zu geben.[9]
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