Rz. 6

Wird die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB entzogen, so ist nach § 69a Abs. 1 StGB die Bestimmung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer solchen zwingend. Deren Dauer beträgt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.

 

Rz. 7

Das Gericht kann von dieser Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen gem. § 69a Abs. 2 StGB ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.[8]

 

Rz. 8

Wird die Fahrerlaubnis statt der beantragten Verhängung eines Fahrverbotes (§ 44 StGB) entzogen, so hat das Gericht hierzu zuvor einen rechtlichen Hinweis gem. § 265 Abs. 1, 2 StPO zu geben.[9]

[8] NK-GVR/Blum, § 69a StGB Rn 24; zu den rechtlichen Wechselwirkungen zwischen § 69a Abs. 2 StGB und § 9 FeV vgl. Dencker, DAR 2004, 54.
[9] BayObLG NZV 2004, 425 = DAR 2004, 400.

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