Rz. 12
Maßnahmen gem. § 69 StGB können in folgenden Verfahren verhängt werden:
▪ | durch Strafbefehl gem. § 407 Abs. 2 Nr. 2 StPO, |
▪ | im beschleunigten Verfahren gem. § 417 StPO, |
▪ | im Abwesenheitsverfahren gem. § 232 StPO, |
▪ | bei Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen gem. § 233 StPO, |
▪ | im Sicherungsverfahren gem. § 113 StPO, § 71 StGB, |
▪ | im Jugendverfahren gem. § 7 JGG.[10] |
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