Rz. 12

Maßnahmen gem. § 69 StGB können in folgenden Verfahren verhängt werden:

durch Strafbefehl gem. § 407 Abs. 2 Nr. 2 StPO,
im beschleunigten Verfahren gem. § 417 StPO,
im Abwesenheitsverfahren gem. § 232 StPO,
bei Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen gem. § 233 StPO,
im Sicherungsverfahren gem. § 113 StPO, § 71 StGB,
im Jugendverfahren gem. § 7 JGG.[10]
[10] Vgl. Buschbell/Schäpe, MAH Straßenverkehrsrecht, § 16 Rn 30.

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