a) Auskunftsansprüche außerhalb des BGB
Rz. 16
Auskunftsansprüche außerhalb des BGB bestehen:
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gem. § 357 FamFG gegenüber dem Nachlassgericht auf Einsichtnahme in die Nachlassakten; |
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gem. § 12 GBO auf Grundbucheinsicht; |
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gem. § 9 Abs. 1 HGB auf Erteilung einer Abschrift eines Handelsregisterblatts; |
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gem. § 13 FamFG (alter § 34 FGG) auf Akteneinsicht in Betreuungsakten; |
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gegenüber dem Familiengericht auf Einsichtnahme in die Akten des Familiengerichts über die Rechnungslegung eines Pflegers eines Kindes nach den §§ 1666, 1915, 1980, 1892, 1893 BGB. |
b) Auskunftsansprüche gemäß dem BGB
Rz. 17
Auskunftsansprüche aus dem BGB ergeben sich:
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gem. § 2027 Abs. 1 BGB gegenüber dem Erbschaftsbesitzer; |
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gem. § 2027 Abs. 2 BGB gegenüber demjenigen, der, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz bereits tatsächlich ergriffen hat; |
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gem. § 2028 BGB gegenüber dem Hausgenossen; |
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gem. §§ 2218, 666 BGB gegenüber dem Testamentsvollstrecker; |
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gem. §§ 1888, 1890, 1975, 1915 BGB gegenüber dem Nachlassverwalter; |
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gem. § 1959 BGB (Anspruch des endgültigen gegenüber dem vorläufigen Erben nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag); |
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gem. §§ 2030, 2027 Abs. 1 BGB gegenüber demjenigen, der den Nachlass vom Erbschaftsbesitzer erworben hat; |
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gem. § 2362 Abs. 2 BGB gegenüber dem Scheinerben über den Bestand des Nachlasses und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände; |
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gegenüber der Bank des Erblassers über den Bestand sämtlicher vorhandener Konten nach §§ 675, 666 BGB; |
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auf Rechnungslegung gegenüber dem Beauftragten und Bevollmächtigten des Erblassers nach § 259 BGB; |
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gegenüber dem Betreuungsgericht über Rechnungslegung des Betreuers nach §§ 1890, 1892, 193 BGB. |
Rz. 18
Darüber hinaus ist ein genereller über § 242 BGB zu begründender Auskunftsanspruch in der Rechtsprechung immer dann anerkannt, wenn der Auskunftsverpflichtete diese Auskunft leicht erteilen kann und der Alleinerbe kaum in der Lage ist, die Auskunft auf andere Weise zu erhalten. Voraussetzung ist allerdings ein Rechtsverhältnis, das eine derartige Auskunft mitbegründen kann. Siehe dazu im Einzelnen Rdn 37.
Rz. 19
Dazu hat die Rechtsprechung folgende weitere Auskunftsansprüche entwickelt:
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gegen den enterbten, aber pflichtteilsberechtigten Abkömmling wegen ausgleichspflichtiger Vorempfänge nach § 2316 BGB; |
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gegen den Beschenkten wegen anzurechnender Vorempfänge und wegen Ergänzungspflichtteil über § 2315 BGB; |
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gegen den Vertragserben wegen vom Erblasser erhaltener Geschenke im Rahmen des § 2287 BGB, sofern hinreichend Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Verfügung dargelegt werden können; |
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gegen den Ehegatten des Erblassers wegen ehebedingter Zuwendung und den Inhalt von Eheverträgen; |
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gegen den längerlebenden Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens nach § 1379 BGB, wenn dieser den Zugewinnausgleich geltend macht; |
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gegen den geschiedenen überlebenden Ehegatten des Erblassers über dessen Einkünfte und Vermögen nach § 1518 BGB, wegen der nach § 1586 BGB auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit übergegangenen Unterhaltsschuld. |
c) Inhalt des Auskunftsanspruchs
Rz. 20
Die Auskunftsansprüche gehen in der Regel auf Mitteilung von Tatsachen, kraft Gesetzes ist gelegentlich Rechnungslegung oder Rechenschaftslegung oder Vorlage eines Bestandsverzeichnisses geschuldet. Art und Ausmaß der Auskunftserteilung richten sich nach Zumutbarkeitserwägungen gem. § 242 BGB.
Rz. 21
In den Fällen, in denen eine Rechnungslegung geschuldet ist (§ 259 Abs. 1 BGB), muss der Auskunftsverpflichtete eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben erstellen und Belege vorlegen, soweit Belege üblicherweise erteilt werden.
Die Rechenschaftslegung (etwa nach § 666 BGB) beinhaltet darüber hinaus die Mitteilung über die Tatsachen, deren Kenntnis für den Berechtigten zu Beurteilung der Geschäftsvorgänge erforderlich ist. Ein Bestandsverzeichnis nach § 260 Abs. 1 BGB beinhaltet nicht die Vorlage von Belegen, jedoch die Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und nicht bloß die Vorlage zusammenhangloser Einzelbelege.
Rz. 22
Ist die Auskunft einmal erteilt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ergänzung. Im nächsten Schritt müsste der Auskunftsschuldner nach § 260 Abs. 2 BGB, § 889 Abs. 1 ZPO auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch genommen werden.
d) Verjährung
Rz. 23
Zwar verjähren erbrechtliche Auskunftsansprüche in der Regel in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB), jedoch ist ein Auskunftsbegehren dann nicht mehr erfolgreich, wenn der Hauptanspruch verjährt ist, da dann ein Informationsinteresse nicht mehr anzunehmen ist. Der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB.