Rz. 112
Ebenso häufig finden wir in der Praxis Anordnungen des Erblassers zur Aufteilung seines Nachlasses (Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB). Auch hier gilt zunächst, dass die Erben sich einvernehmlich darüber hinwegsetzen könnten, in allen übrigen Fällen geht aber eine solche Teilungsanordnung den gesetzlichen Teilungsregeln vor.
Rz. 113
Besonders ist darauf zu achten, ob die Teilungsanordnung Wertausgleichsansprüche nach sich zieht oder nicht. Hier ist in der Gestaltung darauf zu achten, dass bei Fehlen entsprechender Angaben grundsätzlich ein Wertausgleich zu leisten ist, ein solcher jedoch wegfällt, wenn etwa der durch Zuordnung bestimmter Gegenstände empfangene Mehrwert mit einem Vorausvermächtnis belegt wird. Liegt eine derartige Anordnung nicht vor, ist auch die Wertausgleichsforderung beim Teilungsplan zu berücksichtigen. Der begünstigte Miterbe hat durch eine entsprechende Ausgleichszahlung in den Nachlass den überquotalen Mehrwert vorab auszugleichen. Eine derartige (freiwillige) Leistung ist Voraussetzung dafür, dass die Teilungsanordnung verwirklicht werden kann. Der BGH ist hier der Auffassung, dass die freiwillige Ausgleichszahlung nicht zur aufschiebenden Bedingung für die Wirksamkeit der Teilungsanordnung erhoben werden muss.
Rz. 114
Auch bei einer anzunehmenden Ausgleichspflicht muss danach der Miterbe, der die Auseinandersetzung betreibt, einen Teilungsplan vorlegen, der die Teilungsanordnung des Erblassers und den zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Ausgleichsbetrag berücksichtigt. Alsdann könnte aufgrund der vorliegenden Zustimmung des Ausgleichspflichtigen eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden bzw. im Wege der Erbteilungsklage erreicht werden.
Rz. 115
In diesen Fällen wird also die Frage, ob ein Mehrwert wegen eines anzunehmenden Vorausvermächtnisses vorab auszugleichen ist oder nicht, im Rahmen der Erbteilungsklage zur streitigen Position. Kommt es zu dieser Sachfrage nicht zu einer Einigung der Beteiligten, kann nur dringend zu einer entsprechenden Feststellungsklage vor Erhebung der Teilungsklage geraten werden.
Rz. 116
Zu dem Sonderfall einer Teilungsanordnung auf Bildung von Wohnungseigentum vgl. BGH v. 17.4.2002 – IV ZR 226/00, NJW 2002, 2712.
Rz. 117
Angesichts der nunmehr greifenden kurzen Verjährung auch im Vermächtnisrecht sollte an verjährungsunterbrechende Maßnahmen gedacht werden, selbst wenn nicht sicher ist, ob das zugrunde liegende Testament eine reine Teilungsanordnung oder auch ein Vorausvermächtnis enthält, da ansonsten bei späterer Einstufung als Vorausvermächtnis u.U. der Verjährungseinwand greift. Insofern sollte man sich vorsorglich auf den Standpunkt stellen, dass ein Vorausvermächtnis vorliegt und eine diesbezügliche Klage verjährungsunterbrechend erheben.