a) Grundsatz
Rz. 224
§ 2314 Abs. 2 BGB schreibt vor, dass die Kosten der Wertermittlung dem Nachlass zur Last fallen. Damit korrespondiert § 2314 Abs. 1 BGB, wonach ein Pflichtteilsberechtigter auch verlangen kann, dass der Wert von Nachlassgegenständen ermittelt wird.
Die gesetzliche Regelung betrifft lediglich Wertgutachten, die vom Erben eingeholt werden. Was aber ist mit den Kosten eines Gutachtens, das vom Pflichtteilsberechtigten selbst eingeholt worden ist? – Die Beauftragung eines Sachverständigen ist ausschließliche Sache des Erben. Der Pflichtteilsberechtigte darf ein Gutachten selbst dann nicht in Auftrag geben, wenn der Erbe mit dieser Verpflichtung in Verzug ist. § 2314 BGB bietet für einen solchen materiellen Kostenerstattungsanspruch keine Grundlage. Die Verpflichtung des Erben zur Einholung eines Gutachtens ist eine unvertretbare Handlung. Stünde jedem Pflichtteilsberechtigten ein eigener Anspruch auf Einholung eines eigenen Gutachtens zu, könnte damit der Nachlasswert leicht erschöpft werden. Daher muss es dem Erben vorbehalten bleiben, ein solches Gutachten einzuholen.
b) Kostentragung beim Vermächtnis
Rz. 225
Wie aber ist der Fall zu beurteilen, dass bspw. ein Vermächtnisnehmer mit einem Quotenvermächtnis bedacht ist und den Wert eines in den Nachlass gefallenen Grundstücks ermittelt haben möchte? Das LG Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, in dem einem Vermächtnisnehmer eine bestimmte Quote des Werts eines in den Nachlass gefallenen Grundstücks vermacht worden war. Hier ging es um eine Auskunftsklage des Vermächtnisnehmers.
Dem Vermächtnisnehmer wurde ein solcher Auskunftsanspruch nach den Grundsätzen des § 242 BGB zugesprochen. Es wurde angenommen, dass mit der Zuwendung des Vermächtnisses auch der Auskunftsanspruch mit vermacht worden war, und zwar gerade deswegen, weil die zweckentsprechende Geltendmachung des Anspruchs eine zuverlässige Kenntnis vom Bestand des Nachlasses voraussetzte. Das war im vorliegenden Falle erst recht so, weil nur ein Wertbruchteil zugewandt worden war. Auch in diesem Falle hatte also der Nachlass die entsprechenden Kosten zu tragen.
c) Kostentragung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch
Rz. 226
Nach der BGH-Rechtsprechung muss der pflichtteilsberechtigte Erbe, der von dem Miterben wegen eines Geschenks des Erblassers an diesen Auskunft über die Schenkung verlangt, gem. § 242 BGB die Kosten der Wertermittlung tragen.
Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unter bestimmten Voraussetzungen von dem beschenkten Dritten verlangen, dass dieser den Wert der Zuwendung durch einen unparteiischen Sachverständigen ermitteln lässt. Das wurde in den Fällen, in denen es für einen Erben unmöglich war, sich Kenntnis über das Bestehen und den Umfang solcher Ansprüche auf zumutbare Weise zu verschaffen, allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung angenommen, dass der Beschenkte nicht unbillig (unzumutbar) durch die Wertermittlung belastet wird.