Rz. 16
Auskunftsansprüche außerhalb des BGB bestehen:[11]
▪ | gem. § 357 FamFG gegenüber dem Nachlassgericht auf Einsichtnahme in die Nachlassakten; |
▪ | gem. § 12 GBO auf Grundbucheinsicht; |
▪ | gem. § 9 Abs. 1 HGB auf Erteilung einer Abschrift eines Handelsregisterblatts; |
▪ | gem. § 13 FamFG (alter § 34 FGG) auf Akteneinsicht in Betreuungsakten; |
▪ | gegenüber dem Familiengericht auf Einsichtnahme in die Akten des Familiengerichts über die Rechnungslegung eines Pflegers eines Kindes nach den §§ 1666, 1915, 1980, 1892, 1893 BGB. |
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