Rz. 55

Unter § 2039 BGB fallen schuldrechtliche, dingliche und erbrechtliche Ansprüche,[38] so beispielhaft:

Klage auf Hinterlegung;
Anspruch auf Auseinandersetzung;
Antrag auf Teilungsversteigerung;
Klage auf Rechnungslegung gegen den Testamentsvollstrecker;
Ersatzforderungen nach § 2041 BGB;
Anfechtungsrechte nach dem Anfechtungsgesetz;
Klage auf Vorlegung von Urkunden nach § 810 BGB;
Herausgabeklage nach den §§ 863, 985 BGB;
Klage auf Unterlassung gem. § 1004 BGB;
Klage auf Grundbuchberichtigung.

Achtung: Bei der Klage auf Grundbuchberichtigung müssen alle Miterben mitwirken, da ein Urteil nur die Bewilligung des Bucheigentümers ersetzen kann.

 

Rz. 56

Nicht unter § 2039 BGB fallen:[39]

Ansprüche aus § 2287 BGB;[40]
Gestaltungsrechte wie z.B. Rücktrittsrecht (die aber nur gemeinsam durchgesetzt werden können);
Kündigungsrechte, sofern Verfügungen damit verbunden sind;
das Recht auf Testamentsanfechtung;
der Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf ordnungsgemäße Verwaltung.

Für einen Passivprozess der Erbengemeinschaft ist § 2039 BGB nicht anwendbar. Hier gelten die Bestimmungen der §§ 2058 bis 2063 BGB.

 

Rz. 57

Sonderproblem Kostenlast: Wenn ein einzelner Miterbe nach § 2039 BGB klagt, hat er im Falle des Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Er hat jedoch im Innenverhältnis einen Aufwendungsersatzanspruch analog § 670 BGB. Allerdings wird man einen derartigen Anspruch nur dann erfolgreich durchsetzen können, wenn die Klage auch Erfolg hatte (dann jedoch hat man meist keine Kostenbelastung), denn andernfalls könnten die Miterben sich leicht auf den Standpunkt stellen, dass die Klage nicht in ihrem Interesse gewesen sei, weil sie keine Erfolgsaussicht gehabt habe.

Die geschilderte Gefahr der Kostenbelastung rechtfertigt den Tipp, vor Klageerhebung die Zustimmung aller Miterben einzuholen.

[38] MüKo-BGB/Gergen, § 2039 Rn 3.
[39] Aufzählung bei Bonefeld/Kroiß/Tanck/Bonefeld, Der Erbprozess, § 1 Rn 86 ff.

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