Rz. 12
Eine Ausnahme von dem Grundsatz des Geheimhaltungsinteresses wird von der Rechtsprechung dann gemacht, wenn es um einen Sachverhalt geht, in dem streitig ist, ob eine Pflichtteilsentziehung gerechtfertigt ist oder nicht.[10]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen