Rz. 87
Es gibt kaum eine Klage, die mit einem höheren Prozessrisiko für den Kläger verbunden ist, als die Erbteilungsklage. Da sie dennoch in der Praxis oft der einzige Weg ist, eine Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, sollte man mit ihren Voraussetzungen vertraut sein.
I. Wer kann die Klage erheben?
Rz. 88
Zunächst kann natürlich jedes Mitglied der Erbengemeinschaft diese Klage erheben. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus der Erwerber eines Erbteils anstelle des veräußernden Miterben, der nur einen Erbteil verwaltende Testamentsvollstrecker statt des betroffenen Miterben, der Nießbraucher (§ 1066 Abs. 2 BGB) sowie der Insolvenzverwalter.
II. Gegen wen richtet sich die Klage?
Rz. 89
Klagegegner kann immer nur derjenige Miterbe sein, der dem Teilungsplan (siehe Rdn 90) nicht zugestimmt hat. Hier ist also Vorsicht geboten, in eine solche Teilungsklage nicht etwa die Miterben einzubeziehen, die dem Plan bereits zugestimmt haben, denn dafür fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.
Auf der Passivseite kommt ein Nießbraucher gem. § 1066 Abs. 2 BGB als Prozessgegner in Betracht, ebenso ein Pfandgläubiger bzw. ein Testamentsvollstrecker, der nur einen Erbteil verwaltet.
Stimmen mehrere Erben nicht zu, müssen sie natürlich alle verklagt werden, bilden aber hierbei keine notwendige Streitgenossenschaft.
III. Voraussetzungen für die Klageerhebung
Rz. 90
Die von der Rechtsprechung sehr eng definierten Voraussetzungen für die Erhebung einer Teilungsklage führen dazu, dass in der Praxis meistens davor zurückgeschreckt wird. Eine Teilungsklage ist nur dann erfolgversprechend, wenn ein dezidierter Teilungsplan vorgelegt wird. Der Klageantrag geht dann auf Zustimmung zu diesem Teilungsplan. Ferner muss der Antrag auch den Vollzug des Teilungsplans beinhalten.
Rz. 91
Das besondere Risiko für die Erbteilungsklage besteht darin, dass eine Zustimmung zu einem solchen Teilungsplan nur ganz oder gar nicht erfolgen kann; jede auch noch so geringe Abweichung vom eingeklagten Plan ist prozessrechtlich als Aliud anzusehen und nicht als Minus. Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
1. Vollständige Auseinandersetzung
Rz. 92
Es muss bis auf wenige Ausnahmefälle eine vollständige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt werden. Ein Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung besteht nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn besondere Gründe vorliegen und die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden.
Rz. 93
Gelegentlich wird in der Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Teilauseinandersetzung schon für ausreichend erachtet, dass die vollständige Erbauseinandersetzung "mit Schwierigkeiten verbunden" ist. Allerdings lag hier ein Fall vor, in dem auch nach der begehrten Teilauseinandersetzung noch ausreichendes Nachlassvermögen vorhanden war, um die – streitigen – Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen, so dass nicht von einem "geteilten" Nachlass i.S.v. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB auszugehen war und der die Verbindlichkeiten bestreitende Miterbe also nicht mit seinem Eigenvermögen haftete.
Rz. 94
Selbstverständlich bezieht sich die Klage dann nur noch auf einen Teil des Nachlasses, wenn die Miterben einen Teil des Nachlasses bereits einvernehmlich aufgeteilt haben. Ansonsten ist aber dringend darauf zu achten, dass eine vollständige Auseinandersetzung begehrt wird.
2. Teilungsreife
Rz. 95
Der Nachlass muss teilungsreif sein. Es ist darauf zu achten, dass das Nachlassvermögen in Natur teilbar ist und hierbei keinen Wertverlust erleidet. Eine derartige Teilungsreife lässt sich zu allererst bei Barvermögen, Warenvorräten und sonstigen problemlos teilbaren Gegenständen feststellen. Schwierig wird dies bei mehreren im Nachlass vorhandenen Immobilien, da diese, selbst wenn sie der Größe und der Lage nach in etwa gleich sein sollten, selten wirtschaftlich denselben Wert haben.
Rz. 96
Fehlt es an einer solchen Teilungsreife, muss diese vor Erhebung der Klage herbeigeführt werden. Deshalb ist vor Erhebung der Teilungsklage bei Nachlassimmobilien die Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) und bei beweglichen Sachen der Pfandverkauf (§§ 1233 ff. BGB) durchzuführen.
Achtung: Ein Gericht darf in keiner Weise in einen solchen Teilungsplan eingreifen und ihn etwa "sachgerecht" abändern.
Rz. 97
Bei der hier abgehandelten streitigen Erbauseinandersetzung gibt es keinen Anspruch auf die Übertragung bestimmter Nachlassgegenstände. Das hat zur Folge, dass bei allen nicht teilbaren Einzelgegenständen die Aufhebung der Erbengemeinschaft nur durch Verkauf nach den Vorschriften über den Pfandverkauf erfolgen kann. Nach entsprechender öffentlicher Versteigerung tritt dann de...