Rz. 143

Zwar muss der Vorerbe die gewöhnlichen Erhaltungskosten und die gewöhnlichen Lasten selbst tragen (§ 2124 Abs. 1 BGB). Außergewöhnliche Erhaltungskosten und Lasten fallen jedoch dem Nachlass zur Last (§§ 2124 Abs. 2 S. 1, 2126 BGB). Darunter sind vor allem Aufwendungen mit langfristig wertsteigender Wirkung zur verstehen. Bspw. fallen hierunter notwendige größere Reparaturen, Modernisierung einer Heizungsanlage, Einbau von Isolierglasfenstern, Beseitigung von Zerstörungen, Kosten eines im Interesse des Nachlasses geführten Rechtsstreits, Tilgungsleistungen auf Grundschulden und Hypothekendarlehen.[81]

[81] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Steinbacher, Der Erbprozess, § 4 Rn 110.

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