Rz. 15

Ist der Inhalt einer Vollmacht unklar, besteht die Gefahr, dass der Geschäftspartner sie nicht akzeptiert und zurückweist. Das hat faktisch die gleiche Wirkung wie die Unwirksamkeit der Vollmacht: Die Vollmacht ist im Rechtsverkehr nicht nutzbar. Das Problem an dieser Stelle sind vor allem Bedingungen, an deren Eintritt die Wirksamkeit der Vollmacht geknüpft wird. So finden sich in der Gestaltungspraxis häufig Regelungen, dass die Vollmacht erst wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber "geschäftsunfähig", "bewusstlos" oder "betreuungsbedürftig" ist. Die Wirksamkeit der Vollmacht wird also an Zustände geknüpft, die ein Geschäftspartner kaum selbst beurteilen und der Vollmachtnehmer gar nicht oder nur schwer nachweisen kann.

 

Rz. 16

Von der Benennung eines weiteren Bevollmächtigten unter der Bedingung, dass der Erstbenannte verhindert ist, ist ebenfalls abzuraten. So ist zum einen fraglich, was unter einer "Verhinderung" zu verstehen ist (Krankheit, urlaubsbedingte Abwesenheit, Tod) und zum anderen ist diese "Verhinderung" nicht ausreichend (§ 29 GBO) nachweisbar.[16] Eine Ausnahme besteht wohl für den Nachweis des Todes in Form einer Sterbeurkunde.

 

Rz. 17

Besonders deutlich wird die Untauglichkeit einer bedingten Vollmacht in der Praxis bei Grundbuchangelegenheiten, wo der Bedingungseintritt in der Form des § 29 GBO, also in öffentlicher Urkunde nachgewiesen werden muss.[17] So beweist selbst ein ärztliches Attest mit beglaubigter Unterschrift des Arztes nicht den Bedingungseintritt in öffentlicher Urkunde, da die inhaltliche Richtigkeit der ärztlichen Erklärung nicht der formellen Beweiskraft der Urkunde nach § 415 ZPO unterfällt.

 

Rz. 18

 

Praxistipp

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es empfehlenswert, die Vollmacht unbedingt zu gestalten. Etwaige Bedingungen für die Verwendung der Vollmachtsurkunde sollten im Innenverhältnis (Grundverhältnis) zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber geregelt werden, um Missbrauchsfällen vorzubeugen bzw. diese zu vermeiden. Je nach Sachverhalt kann es zudem empfehlenswert sein, einen Kontrollbetreuer zu bestimmten, der den ordnungsgemäßen Einsatz der Vollmacht kontrolliert.

[17] Kurze/Kurze, VorsorgeR, § 167 BGB Rn 8; Weidlich, ZEV 2016, 57, 58.

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