Prof. Dr. Wolfgang Burandt, Dr. Cathrin Krämer
A. Allgemeines
Rz. 1
§ 168 BGB regelt das Erlöschen der Vollmacht. So richtet sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (§ 168 S. 1 BGB). Diese Regelung normiert die Gründe für das Erlöschen allerdings nicht vollständig. So können sich weitere Gründe für ein Erlöschen der Vollmacht beispielsweise ausdrücklich aus der Vollmacht ergeben. Insbesondere kann die Vollmacht selbst befristet sein (§ 163 BGB) oder unter einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) erteilt werden. Auch kann der Zweck einer Vollmacht, für welchen diese ausgestellt wurde, bei Zweckerreichung zu einem Erlöschen der Vollmacht führen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Rechtsgeschäft, für welches die Vollmacht erteilt wurde, abgeschlossen worden oder der Geschäftsschluss endgültig gescheitert ist. Gründe für das Erlöschen der Vollmacht können auch in der Person des Vollmachtgebers oder Bevollmächtigten liegen, die sowohl auf das Grundverhältnis als auch auf die Vollmacht Auswirkung haben.
Rz. 2
Weiterhin kann das Erlöschen der Vollmacht durch Verzicht des Bevollmächtigten erreicht werden. Dieser kann sich aufgrund der Privatautonomie durch Verzicht von seiner Verpflichtung durch die Vollmacht lösen.
B. Das Erlöschen der Vollmacht nach dem Grundverhältnis
Rz. 3
Gemäß § 168 S. 1 BGB ist für das Erlöschen der Vollmacht grundsätzlich das zugrunde liegende Rechtsverhältnis ihrer Erteilung entscheidend. Obwohl die Vollmacht nach dem Abstraktionsgrundsatz vom Grundverhältnis unabhängig ist, wird die Auslegung des Grundverhältnisses grundsätzlich zu dem Ergebnis führen, dass die Vollmacht nur für die Dauer des Grundverhältnisses erteilt worden ist und daher mit dessen Beendigung erlischt.
Rz. 4
Das Grundverhältnis bei einer Vorsorgevollmacht ist meist als Auftrag oder im Falle der Entgeltlichkeit als Geschäftsbesorgungsvertrag ausgestaltet. Ein reines Gefälligkeitsverhältnis ist meist nicht gewollt. Einschlägig ist daher, insoweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, das Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsrecht. Zu Auftrags- bzw. Gefälligkeitsverhältnis im Einzelnen siehe § 11 Rdn 19 ff.
Rz. 5
Der Auftrag bzw. der Geschäftsbesorgungsvertrag, welcher einer Vorsorgevollmacht zugrunde liegt, endet meist durch Widerruf des Auftraggebers bzw. Kündigung des Beauftragten. Gesetzlich ist dies in § 671 Abs. 1 BGB normiert. Dies führt zu einem Erlöschen der Vollmacht.
C. Erlöschensgründe in der Person des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten
Rz. 6
Liegt der Vollmacht ein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis zugrunde, führt der Tod des Beauftragten bzw. des Geschäftsbesorgenden gemäß § 673 S. 1 BGB (analog) zur Beendigung eines Auftrags bzw. nach §§ 675, 673 BGB zur Beendigung eines Geschäftsbesorgungsvertrags, was das Erlöschen der Vollmacht nach sich zieht. Hintergrund dieser Regelung ist die Annahme, dass zwischen Bevollmächtigtem und der Person, die die Vollmacht ausstellt, ein Vertrauensverhältnis besteht, welches untrennbar mit der Person des Bevollmächtigten verbunden ist.
Rz. 7
Ist die Vollmacht im Interesse des Bevollmächtigten erteilt, ist § 673 BGB, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung, nicht anwendbar. Die Vollmacht besteht jedenfalls trotz Tod des Beauftragten fort. Nach teilweise vertretener Ansicht liegt hier schon kein Auftrag vor, weshalb § 673 BGB von vornherein ausscheidet. Nach anderer Ansicht greift § 673 BGB in diesen Fällen ausnahmsweise nicht, da die Vollmacht nicht im fremden Interesse erteilt wurde und damit Sinn und Zweck von § 673 BGB nicht einschlägig sind.
Rz. 8
Etwas anderes gilt, wenn der Tod den Auftraggeber ereilt oder der Auftraggeber geschäftsunfähig wird. So normiert § 672 S. 1 BGB, dass der Auftrag im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers erlischt. Mit Hilfe der Auslegungsgrundsätze ist daher zu klären, ob die Fortgeltung der Vollmacht vom Vollmachtgeber gewünscht ist.
Rz. 9
In der Rechtsprechung werden hierzu unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. So hat das OLG Hamm entschieden, dass eine Vorsorgevollmacht im Zweifel erlischt, wenn mit dieser lediglich die Sicherstellung von Versorgung und medizinischer und pflegerischer Behandlung des Vollmachtgebers bezweckt ist, da die Aufgabe mit dem Tod des Vollmachtgebers wegfällt. Ebenso hat das OLG München entschieden, dem eine Vollmacht vorgelegt wurde, ohne ausdrückliche Angabe, ob diese mit dem Tode des Vollmachtgebers enden solle oder nicht. Das Urteil ist mit folgendem Leitsatz zusammenzufassen: "Bei einer Altersvorsorgevollmacht, die für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit den Umfang der Vertretungsmacht festlegt, ist davon auszugehen, dass sie mit dem Tod des Vollmachtgebers auch für den Bereich der Vermögensverwaltung erlischt."
Rz. 10
Dagegen meint das OLG Frankfurt a.M., dass weder die Bezeichnung als Vorsorgevollmacht noch die Angabe im Vollmachts...