Rz. 60
Gemäß § 3 Abs. 2 BBG endet der Anspruch auf Besoldung mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. § 4 Abs. 1 BBG bestimmt, dass der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter erhält, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden. Oft erleidet der durch einen Unfall verletzte Beamte mithin – zumindest teilweise – keinen realen Ausfall seiner Einkünfte, auch wenn er in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird. Bei der Verletzung von Beamten, Richtern und Soldaten geht es daher oft darum, dass der Dienstherr, der die Besoldung weiterhin zu erbringen hat, deswegen Regress nimmt (vgl. § 76 BBG und die entsprechenden Regelungen der Länder). Der Regress erfasst sämtliche Aufwendungen, die der Dienstherr erbringt, obwohl der Beamte unfallbedingt seinen Dienst nicht leisten kann.
Rz. 61
"Normativ" erleidet der verletzte Beamte insoweit einen Schaden. Möglich ist eine vom verletzten Beamten geltend zu machende Schadensspitze, etwa wenn die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 Abs. 1 BeamtVG), das Unfallruhegehalt (§§ 36, 37 BeamtVG) oder der Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte (§ 38 BeamtVG) niedriger sind als es die ohne den Unfall gezahlte Besoldung wäre. Auch der Ausfall besonderer Bestandteile der Besoldung kann ersatzpflichtig sein. Auch kann es sein, dass etwa durch den Unfall die Beförderung in eine höhere Position mit höheren Bezügen verhindert wurde. Sind die Versorgungsbezüge ab dem Zeitpunkt, in dem der Beamte regulär in den Ruhestand getreten wäre, niedriger als ohne die unfallbedingte Zurruhesetzung, so muss der Schädiger auch diese Differenz ausgleichen. Dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Leistungsfähigkeit des Beamten beeinträchtigen, unfallbedingt sind, hat bei Inanspruchnahme des Unfallgegners der Dienstherr ebenso in vollem Umfang zu beweisen, wie es der verletzte Beamte selbst tun müsste.
Rz. 62
Wird ein Beamter unfallbedingt vorzeitig in den Ruhestand versetzt, so entspricht sein Erwerbsschaden den vollen Dienstbezügen, soweit er nicht Einkünfte aus einer anderweitigen Ersatztätigkeit bezieht; in Höhe des gezahlten Ruhegehaltes (ggf. gemindert um die Bezüge aus der Ersatztätigkeit) geht der Ersatzanspruch auf den Dienstherrn gemäß § 76 BBG (§ 87a BBG a.F.) bzw. nach Landesrecht über. Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung als solche kann im Haftpflichtprozess vor den ordentlichen Gerichten – von Fällen reiner Willkür abgesehen – nicht nachgeprüft werden. Wohl aber hat das Zivilgericht eigenständig zu prüfen, ob der vom Geschädigten geltend gemachte Schaden eine adäquate Unfallfolge ist. Ob es unter Umständen ein Mitverschulden des Beamten darstellen kann, dass er sich gegen eine ungerechtfertigte Zurruhesetzung nicht mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen gewehrt hat, erscheint zweifelhaft, da die Feststellung der Kausalität eines solchen Mitverschuldens doch wieder eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Pensionierungsentscheidung erfordern würde. Jedenfalls kann ein Mitverschulden des Beamten allenfalls dann angenommen werden, wenn er Anlass zu der Annahme haben musste, der Bescheid sei rechtswidrig und könnte im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens aufgehoben werden.
Rz. 63
Im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs kann die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint, z.B. den Dienstherrn beim verzögerten Einsatz eines geschädigten Polizeibeamten im Innendienst mangels Außendiensttauglichkeit.
Rz. 64
Wichtig ist, dass Beamten – im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern – ein Quotenvorrecht zusteht. Nach § 76 BBG (§ 87a S. 2 BBG a.F.) und den entsprechenden Landesvorschriften kann der Übergang des Anspruchs auf den Dienstherrn nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden. So kann etwa einen Beamten ein Mitverschulden an einem Unfall treffen. Oder ein Beamter, der wegen eines fremdverschuldeten Unfalls zur Ruhe gesetzt worden ist, setzt sich dem Schädiger gegenüber dem Einwand der unterlassenen Schadensminderung aus, soweit er es unterlässt, seine verbliebene Arbeitskraft durch Übernahme einer zumutbaren anderweiten Tätigkeit zu verwerten. Die jeweilige Anspruchsminderung wirkt sich zunächst zulasten des Dienstherrn aus, auf den die Ersatzansprüche teilweise übergegangen sind. Das bedeutet, dass der Beamte aus dem Anspruch gegen den Schädiger zunächst seinen nach Zahlung der verbleibenden Bezüge bzw....