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§ 13 Erwerbsschaden / 2. Berechnungsweg nach der Nettolohnmethode

Karl-Hermann Zoll
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Rz. 102

Der Berechnungsweg ist beim Erwerbsschaden des unselbstständigen Arbeitnehmers bei Anwendung der Nettolohnmethode im Prinzip unkompliziert. Erforderlich ist allerdings, dass der Geschädigte bzw. sein Anwalt die erforderlichen Unterlagen, aus denen sich die für die Berechnung notwendigen Daten ergeben, vollständig zusammentragen. Die Höhe der Lohn- bzw. Gehaltszahlung ergibt sich vollständig aus den Abrechnungen des Arbeitgebers. Da zum Einkommen auch Sonderzahlungen wie (evtl. anteiliges) Urlaubs- und Weihnachtsgeld gehören, ist darauf zu achten, dass die Daten für jeweils das ganze Jahr festgestellt werden (Jahres- bzw. Dezemberabrechnung). Als Abzüge sind die Sozialabgaben und die Steuern, nicht aber in der Abrechnung des Arbeitgebers ausgewiesene persönliche Abzüge des Arbeitnehmers (z.B. vermögenswirksame Leistungen, Pfändungen) zu berücksichtigen. Soweit keine Unterlagen vorliegen und auch kein Beweis, etwa durch Zeugen angetreten werden kann (z.B. für Trinkgelder), ist möglichst konkret vorzutragen, damit geschätzt werden kann. Hinsichtlich der anzurechnenden Drittleistungen ist darauf zu achten, dass nur die an den Geschädigten tatsächlich gezahlten Nettobeträge in Abzug gebracht werden, insbesondere nur das Nettokrankengeld (vgl. oben Rdn 95) und eine Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung (nachfolgend EM-Rente; bis 2000: Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitsrente); auf letztere kann evtl. Einkommensteuer anfallen (vgl. § 22 EStG, § 55 Abs. 2 EStDV). Die von der Unfallversicherung gezahlte Rente (nachfolgend BG-Rente) wird hingegen ohne Abzüge gezahlt und ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG).

 

Rz. 103

Nachfolgende Tabelle zeigt links das Berechnungsschema und rechts ein (willkürlich gegriffenes) Beispiel:

 
Schema Beispiel
Bruttoeinkommen 2....

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