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§ 13 Erwerbsschaden / 2. Ermittlung der Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung

Karl-Hermann Zoll
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Rz. 202

Bei der Ermittlung der unfallbedingten prozentualen Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung (MdH) geht es um das Ausmaß der unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigung des verletzten Haushaltsführenden und um die dadurch bedingte konkrete Behinderung bei der Haushaltsführung (um die Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung, nicht um die Minderung der Erwerbsfähigkeit, siehe dazu oben Rdn 7). Die Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung kann nicht mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit gleichgesetzt werden; die Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung ist in der Regel geringer als die Minderung der Erwerbsfähigkeit,[431] kann aber auch höher sein, wenn die konkrete Beeinträchtigung bei der Haushaltstätigkeit stärker behindert als im Beruf.[432]

 

Rz. 203

Insoweit kann – vor allem bei Dauerschäden – auf die Tabellen 6 und 6a der 6. Auflage von Schulz-Borck/Hofmann zurückgegriffen werden.[433] In der Tabelle 6 ist für insgesamt 59 typische Unfallverletzungen mit Dauerfolgen die jeweilige konkrete Behinderung prozentual aufgelistet. Der Tabelle 6a kann sodann entnommen werden, wie sich eine derartige Verletzung in einem der 17 Haushaltstypen konkret auswirkt. Auch bei nur vorübergehenden Behinderungen können die Tabellen 6 und 6a hilfreich sein. Schulz-Borck/Pardey enthält in der 8. Auflage statt Tabelle 6a die Tabellen 7.1 und 7.2 in denen für die Behinderung der (Ehe-)Frau und die des (Ehe-) Mannes unterschiedliche Prozentsätze aufgeführt sind.

 

Rz. 204

Kann der festgestellte Dauerschaden hier ohne Weiteres eingeordnet werden, kann der Prozentsatz der konkreten Behinderung ohne ärztliches Gutachten den Tabellen entnommen werden. Kann der festgestellte Dauerschaden hier nicht ohne Weiteres eingeordnet werden, z.B. weil er nicht aufgeführt ist, weil er...

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