Rz. 202
Bei der Ermittlung der unfallbedingten prozentualen Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung (MdH) geht es um das Ausmaß der unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigung des verletzten Haushaltsführenden und um die dadurch bedingte konkrete Behinderung bei der Haushaltsführung (um die Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung, nicht um die Minderung der Erwerbsfähigkeit, siehe dazu oben Rdn 7). Die Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung kann nicht mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit gleichgesetzt werden; die Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung ist in der Regel geringer als die Minderung der Erwerbsfähigkeit, kann aber auch höher sein, wenn die konkrete Beeinträchtigung bei der Haushaltstätigkeit stärker behindert als im Beruf.
Rz. 203
Insoweit kann – vor allem bei Dauerschäden – auf die Tabellen 6 und 6a der 6. Auflage von Schulz-Borck/Hofmann zurückgegriffen werden. In der Tabelle 6 ist für insgesamt 59 typische Unfallverletzungen mit Dauerfolgen die jeweilige konkrete Behinderung prozentual aufgelistet. Der Tabelle 6a kann sodann entnommen werden, wie sich eine derartige Verletzung in einem der 17 Haushaltstypen konkret auswirkt. Auch bei nur vorübergehenden Behinderungen können die Tabellen 6 und 6a hilfreich sein. Schulz-Borck/Pardey enthält in der 8. Auflage statt Tabelle 6a die Tabellen 7.1 und 7.2 in denen für die Behinderung der (Ehe-)Frau und die des (Ehe-) Mannes unterschiedliche Prozentsätze aufgeführt sind.
Rz. 204
Kann der festgestellte Dauerschaden hier ohne Weiteres eingeordnet werden, kann der Prozentsatz der konkreten Behinderung ohne ärztliches Gutachten den Tabellen entnommen werden. Kann der festgestellte Dauerschaden hier nicht ohne Weiteres eingeordnet werden, z.B. weil er nicht aufgeführt ist, weil er im konkreten Fall schwerer oder leichter ist als in dem in der Tabelle aufgeführten Durchschnittsfall oder weil mehrere Verletzungen zusammenkommen (es kann dann nicht einfach addiert werden), muss der Prozentsatz der konkreten Behinderung individuell ermittelt werden. Erforderlichenfalls ist ein Sachverständiger einzuschalten. Dabei ist es zweckmäßig, dem Auftrag an den ärztlichen Gutachter die Tabellen in Kopie beizufügen, damit er sich dann daran orientieren kann. Medizinische Sachverständige "schwimmen" oft, wenn sie bewerten sollen, wie sich bestimmte körperliche Beeinträchtigungen auf die Fähigkeit zur Haushaltsführung auswirken. Bestreitet der Schädiger (bzw. sein Versicherer), dass die Fähigkeit zur Haushaltsführung durch nicht ohne Weiteres zu kategorisierende Gesundheitsbeeinträchtigungen (etwa somatoforme Schmerzstörungen) gemindert sei, ist ein Sachverständigengutachten erforderlich; die Zeugenvernehmung Dritter führt hier nicht weiter.
Rz. 205
Aus der Zahl der Wochenstunden des Verletzten vor dem Unfall und aus der unfallbedingten prozentualen Behinderung errechnet sich die Zahl der Wochenarbeitsstunden, die der Verletzte unfallbedingt nicht leisten kann, also die Zahl der Ausfallstunden; diese ist nicht gleichzusetzen mit der Zahl der auszugleichenden Wochenstunden.