Rz. 179
Kann die geplante Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder die begonnene Ausbildung nicht fortgesetzt werden, muss der Verletzte wahrscheinlich machen, dass er die Ausbildung ohne den Unfall begonnen und erfolgreich abgeschlossen hätte. Bei schon begonnener Ausbildung muss vor allem deren bisheriger Verlauf herangezogen werden. Auf dieser Basis muss beurteilt werden, ob der Verletzte die Ausbildung ohne Unfall voraussichtlich erfolgreich abgeschlossen hätte und dann auch in dem erlernten Beruf einen Arbeitsplatz gefunden hätte. Es ist vom Gewöhnlichen und Normalen auszugehen.
Rz. 180
Trifft das Schadensereignis ein jüngeres Kind, ist die Prognose besonders schwierig (siehe dazu unten Rdn 185).
Rz. 181
Der Schädiger hat die Differenz zwischen den aus dem angestrebten Beruf zu erzielenden Einkünften und dem tatsächlich vom Geschädigten bezogenen (oder bei zumutbarer Bemühung zu erlangenden) Einkommen zu ersetzen.[383] Dabei kann eine Differenz erst ab dem Zeitpunkt gebildet werden, in welchem der Verletzte die höher qualifizierte Berufstätigkeit bei normalem Gang der Dinge hätte aufnehmen können. Hat der Verletzte, der wegen des Unfalls eine kürzere Ausbildung wählen musste, bis zu diesem Zeitpunkt aber bereits Einkünfte aus seiner Berufstätigkeit erzielt, so können diese angerechnet werden. Hingegen kann die Ersparnis höherer Ausbildungskosten nicht berücksichtigt werden.[384]
Rz. 182
Rehabilitationskosten, durch die eine Ausbildung zu einem dem Verletzten noch möglichen Beruf finanziert wird, sind vom Schädiger zu erstatten.[385] Neben den Kosten der Berufsfindungsmaßnahme sind dem Verletzten auch die Kosten der Berufsausbildung einschließlich einer internatsmäßigen Unterbringung zu ersetzen.[386]
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