Rz. 14

Für die Schadensberechnung stellen die Einnahmen, die vor dem Unfall tatsächlich erzielt wurden, einen wesentlichen Anhaltspunkt dar. Diese Einkünfte können sich aus verschiedenen Einzelposten zusammensetzen:

 

Rz. 15

Im Mittelpunkt stehen die festen Bezüge des Verletzten an Lohn oder Gehalt; hierzu gehören auch Gehaltsteile, die zwar besonders berechnet, aber als Bestandteil der festen Bezüge gezahlt werden (z.B. der frühere Ortszuschlag, nunmehr Familienzuschlag bei Beamten etc.). Eventuell können Durchschnittswerte gebildet werden, etwa wenn die Bezüge in dem vor dem Unfall liegenden Zeitraum schwankten oder bei der Prognose die Höhe der entgangenen Einkünfte nicht konkret zu ermitteln ist.[20] Ohnehin kann bei der Schadensschätzung mangels der Möglichkeit genauerer Feststellungen oft nur von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit ausgegangen werden und auf dieser Basis die weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen sein.[21]

 

Rz. 16

Zulagen gehören zum ersatzpflichtigen Einkommen, soweit sie als zusätzliche Entlohnung gezahlt wurden und nicht nur eine Entschädigung für einen erhöhten Aufwand darstellten, der mit der unfallbedingt wegfallenden Tätigkeit untrennbar verbunden war.[22]

 

Rz. 17

Das Weihnachtsgeld ist ein Teil des zu berücksichtigenden Einkommens, gleich ob es aufgrund Rechtsanspruchs oder zwar als freiwillige Leistung, aber unabhängig von besonderen Aufwendungen des Verletzten gezahlt wird; es stellt schadensrechtlich – unabhängig von der arbeitsrechtlichen Beurteilung – ein Entgelt für geleistete Arbeit dar.[23] Soweit infolge der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit das Weihnachtsgeld des betreffenden Jahres gekürzt wird, hat der Schädiger den Ausfall zu tragen; er ist auch ersatzpflichtig, wenn das Weihnachtsgeld zwar ganz gezahlt wird, dadurch aber beim Arbeitgeber ein entsprechender Schaden eingetreten ist.[24]

 

Rz. 18

Prämien (z.B. Erfolgs- oder Treueprämien) gehören zum entschädigungspflichtigen Einkommen, wenn sie als Erhöhung der allgemeinen Einkünfte zu betrachten sind.[25] Besteht die Entlohnung des Verletzten aus einem festen Gehalt und erfolgsabhängigen Teilen, z.B. Umsatzprovisionen, Beteiligung am Gewinn etc., so sind auch Letztere bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen, wobei Durchschnittswerte der vergleichbaren Zeiträume zugrunde zu legen sind.

 

Rz. 19

Das regelmäßig (aufgrund Rechtsvorschrift, Tarifvertrag oder auch freiwillig) gezahlte Urlaubsgeld ist ebenso als Einkommensteil anzusetzen wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub.[26] Soweit der Arbeitgeber unter Berücksichtigung auch der Zeit einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat, besteht ein – dem Rechtsübergang nach § 6 EFZG (dazu unten Rdn 66 ff.) unterfallender – Anspruch gegen den Schädiger auf Erstattung als Teil des Erwerbsschadens.[27] Freistellungstage sind schadensrechtlich wie Urlaubstage zu behandeln.[28]

 

Rz. 20

Auch Nebeneinkünfte aus zulässigen Nebentätigkeiten, die nicht nur einmalig ausgeübt wurden, sondern auch künftige Einnahmen versprechen, gehören zum Einkommen; ergibt sich allerdings aus Art und Dauer einer solchen Nebenerwerbstätigkeit, dass diese den Geschädigten auch ohne den Unfall wegen ihres Zeitaufwands auf längere Sicht überfordert hätte, so muss dies berücksichtigt werden.[29]

[20] Vgl. etwa BGH, Urt. v. 17.1.1995 – VI ZR 62/94, VersR 1995, 422 a.E.
[22] Vgl. z.B. BGH, Urt. v. 22.9.1967 – VI ZR 46/66, VersR 1967, 1080: Bordzulage; BGH, Urt. v. 24.4.1979 – VI ZR 204/76, VersR 1979, 622, 623 f.: Auslösungszahlungen; BGH, Urt. v. 25.6.1980 – IVb ZR 530/80, FamRZ 1980, 984 f.: Überstundenvergütung; OLG Hamm, Urt. v. 6.3.1996 – 13 U 211/95, zfs 1996, 211: Erschwerniszulage; BGH, Urt. v. 16.1.1980 – IV ZR 115/78, FamRZ 1980, 342 f.: Auslandszuschlag; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.1.1972 – 1 U 164/71, VersR 1972, 695, 696: nur zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten gezahlte Zulage, die nicht als entschädigungspflichtiges Entgelt anzusehen ist; zur Behandlung des Kindergeldes vgl. BGH, Urt. v. 4.7.1978 – VI ZR 11/77, VersR 1978, 861 f. und BGH, Urt. v. 12.7.1979 – III ZR 50/78, VersR 1979, 1029; zur Behandlung der Aufwandsentschädigung eines Sportvereins für einen Spieler vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.5.1995 – 1 W 15/95, VersR 1996, 334 f.; zur Fliegeraufwandsentschädigung vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1993 – XII ZR 112/92, FamRZ 1994, 21, 22; zum Trinkgeld vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 12.10.2006 – 12 W 471/06, OLGR Koblenz 2007, 517; OLG Stuttgart, Urt. v. 20.7.1999 – 12 U 231/98, Schaden-Praxis 2001, 198; LG Hanau, Urt. v. 10.6.1994 – 1/8 O 170/92, zfs 1994, 443, 444.

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