Rz. 21
Problematisch kann sein, ob Einkünfte Berücksichtigung finden dürfen, die auf rechtlich oder sittlich missbilligten Tätigkeiten beruhen. Grundsätzlich kann ein unsittlicher oder verbotener Erwerb keinen Schadensersatzanspruch begründen. Entgegen einem gesetzlichen Verbot sind Einkünfte dann erzielt, wenn das einschlägige Verbotsgesetz nicht nur die Vornahme des Rechtsgeschäfts missbilligt, sondern auch dessen zivilrechtliche Wirksamkeit verhindert. Der entscheidende Gesichtspunkt, der zur Versagung der Ersatzfähigkeit eines entgangenen Gewinns führt, ist dabei allerdings weniger die wegen des Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB eintretende Nichtigkeit des gewinnbringenden Rechtsgeschäfts als solche, sondern vielmehr der Umstand, dass die Gewinnerzielung vom Gesetz missbilligt wird. Der Geschädigte kann als entgangenen Gewinn nicht fordern, was er nur mit rechtswidrigen Mitteln erlangt hätte; er soll im Wege des Schadensersatzes nicht einen Gewinn erhalten, dessen Erzielung andere gesetzliche Vorschriften gerade verhindern wollen.
Rz. 22
Es versteht sich von selbst, dass der unfallbedingte Verlust von Schmiergeldern oder Bestechungsgeldern nicht die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch bilden kann. Denn die Zahlung von Schmiergeldern verstößt gegen die guten Sitten.
Rz. 23
Verträge über die illegale Beschäftigung von Ausländern, welche gem. §§ 10 ff. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz strafbar ist, sind nichtig; hieraus zu erzielende Einkünfte werden bei der Berechnung des Erwerbsschadens nicht berücksichtigt. Allerdings sollte berücksichtigt werden, dass das Gesetz in erster Linie das Verhalten der Arbeitgeber sanktionieren will. Der Schadensersatzanspruch eines in das System verstrickten Arbeitnehmers sollte deshalb nicht in jedem Fall ausgeschlossen sein.
Rz. 24
Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Arbeitszeitordnung hat die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge; ein entgangener Verdienst, der nur durch einen derartigen Verstoß hätte erzielt werden können, stellt keinen erstattungsfähigen Schaden dar. Die Arbeitszeitordnung (AZO) galt bis 1994 und wurde sodann durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ersetzt. Für eine Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes gilt nichts anderes. Schadensersatzrechtlich relevante Verstöße gegen die Arbeitszeitverordnungen des Bundes und der Länder sind schwer vorstellbar, da diese Verordnungen ausschließlich Beamte betreffen.
Rz. 25
Verträge, die gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen, sind gem. § 134 BGB nichtig. Dagegen kann dem Anspruch einer in mehreren Privathaushalten als Putzhilfe beschäftigten Verletzten auf Ersatz ihres unfallbedingten Verdienstausfalls nicht entgegen gehalten werden, dass ihre einzelnen, "geringfügigen" Beschäftigungen, die zusammen die Grenze der "Geringfügigkeit" überschreiten und daher sozialversicherungspflichtig sind, der Einzugsstelle nicht gemeldet worden sind. Auch ein mit einer Steuerhinterziehung verbundener Vertrag ist nicht ohne Weiteres nichtig und hindert deshalb nicht seine Berücksichtigung bei der Berechnung des Erwerbsschadens.
Rz. 26
Auf eine besonders bittere Konsequenz, die sich für diejenigen ergibt, die Schwarzarbeiter beschäftigen, sei hier hingewiesen. Erleidet ein Schwarzarbeiter, etwa die nicht angemeldete Putzhilfe, bei ihrer Tätigkeit oder auf dem Weg dorthin oder von dort einen Unfall, besteht für den Schwarzarbeiter Unfallversicherungsschutz, weil § 7 Abs. 2 SGB VII auch bei verbotswidrigem Handeln den Versicherungsschutz nicht ausschließt. Nach § 110 Abs. 1a SGB VII haben Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach den §§ 150 ff. SGB VII nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, dem Unfallversicherungsträger die Aufwendungen zu erstatten, die diesem infolge eines Versicherungsfalls bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind, wobei eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung bei fehlenden Meldungen im Sinne des § 28a SGB IV vermutet wird. Der Arbeitgeber des Schwarzarbeiters hat also dem Unfallversicherungsträger sämtliche aus Anlass des Arbeitsunfalls getätigten Aufwendungen zu erstatten. Es lohnt deshalb in keiner Weise, die relativ geringfügigen Aufwendungen einzusparen, die sich bei einer Anmeldung des Arbeitnehmers ergeben. Je nach den Verletzungen, die der Schwarzarbeiter bei einem Arbeitsunfall erleidet, kann der Erstattungsanspruch sich auf viele Tausend EUR belaufen.
Rz. 27
§ 1 des am 1.1.2002 in Kraft getretenen Prostitutionsgesetzes (ProstG) bestimmt, dass die Vereinbarung, aufgrund derer sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen wurden, eine rechtswirksame Forderung begründet, ferner, dass das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt fü...