Rz. 190
Der Ausfall bei der eigenen Bedarfsdeckung gehört in die Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse, der Ausfall bei der Haushaltsführung für die Familienmitglieder wird dagegen dem Erwerbsschaden zugeordnet; insoweit ist die Haushaltstätigkeit heute einer außerhäuslichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.
Rz. 191
Die Unterscheidung hat für den Anspruchsübergang nach § 116 SGB X Bedeutung. Danach gehen die persönlichen Ansprüche des Verletzten in dem Umfang auf den Sozialversicherungsträger über, in dem er sachlich und zeitlich kongruente Leistungen erbringt. Soweit der Geschädigte die Haushaltstätigkeit für sich selbst geleistet hätte, besteht sachliche Kongruenz zu Leistungen wegen vermehrter Bedürfnisse. Soweit er die Haushaltstätigkeit für andere Haushaltsangehörige erbracht hätte, besteht sachliche Kongruenz zu den Lohnersatzleistungen der Sozialversicherungsträger. Bezieht der Haushaltsführende etwa Krankengeld oder eine Erwerbsunfähigkeits- oder Verletztenrente, geht sein Ersatzanspruch wegen Erwerbsschadens in Höhe dieser Rente auf den Sozialversicherungsträger über, der insoweit kongruente Leistungen erbringt. Entsprechendes gilt, wenn Krankengeld oder Verletztengeld gezahlt wird. Wird dagegen z.B. ein Pflegegeld gezahlt, geht der Schadensersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse auf den das Pflegegeld leistenden Sozialversicherungsträger über. Ebenso verhält es sich, wenn die Krankenkasse eine Haushaltshilfe (nur) für den eigenen Mehrbedarf der Verletzten zahlt.
Rz. 192
Der auf die Eigenbedarfsdeckung entfallende Anteil ist gem. § 287 ZPO zu schätzen. In der Regel kann die Abgrenzung zwischen dem im Rahmen der persönlichen Ansprüche ersatzfähigen Mehrbedarf und dem darauf anzurechnenden Erwerbsschaden vereinfacht nach der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen, also nach Kopfteilen erfolgen. So kann z.B. im Zweipersonenhaushalt der durch den Ausfall des im Haushalt (auch) tätigen Ehemanns entstandene Schaden zu jeweils 50 % den kongruenten Sozialleistungen zugeordnet werden, in einem aus fünf Personen bestehenden Haushalt können 1/5 dem Verletzten und 4/5 den anderen Haushaltsmitgliedern zugeordnet werden. Eine solche pauschale Aufteilung ist aus Gründen der Praktikabilität geboten, auch wenn sie die tatsächliche Zuordnung nicht zu 100 % widerspiegelt. Im Rahmen der Schadensschätzung sind solche Pauschalisierungen nicht nur unvermeidlich, sondern auch vernünftig. Man stelle sich vor, das Gericht müsste (Zeugen-)Beweis darüber erheben, welchem Familienmitglied die Haushaltsführung in welchem Umfang zugutegekommen ist. Das Ergebnis einer solchen Beweiserhebung wäre sicherlich in den meisten Fällen viel irrealer als die kopfteilige Zuordnung.