Rz. 10

Der Erwerbsschaden des Verletzten ist je nach den tatsächlichen Umständen, die in der Erwerbssituation des Geschädigten im Unfallzeitpunkt gegeben waren, nach unterschiedlichen Kriterien zu ermitteln. Zu differenzieren ist insbesondere zwischen Verletzten, die vor dem Unfall abhängig (insbesondere als Arbeitnehmer) beschäftigt waren (dazu unten Rdn 13 ff.), solchen, die als Selbstständige oder Freiberufler tätig waren (dazu unten Rdn 130 ff.), ferner Personen, die im Unfallzeitpunkt (noch) nicht im Erwerbsleben standen (dazu unten Rdn 171 ff.) und schließlich Ehegatten und Kindern, die den Haushalt führ(t)en oder im Geschäft des Partners oder der Eltern mitarbeit(et)en, ohne in einem entgeltlichen Arbeitsverhältnis zu stehen (dazu unten Rdn 188 ff.).

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