Rz. 240
Ein Unfallereignis kann dazu führen, dass infolge dauernder gesundheitlicher Beeinträchtigungen, Entstellungen etc. die Heiratsaussichten des Verletzten (und zwar eines weiblichen oder eines männlichen Geschädigten) herabgesetzt werden. Hieraus kann jedoch kein ersatzfähiger Vermögensschaden, insbesondere kein "Erwerbsschaden" im Hinblick auf einen etwa in der Ehe zu erwartenden Unterhaltsanspruch, hergeleitet werden. (Stark) verminderte Heiratsaussichten werden in geeigneten Fällen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt.[510]
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