Rz. 158
Der Zeitraum, währenddessen der Geschädigte in der Führung seines Unternehmens mit der Folge einer Gewinnminderung beeinträchtigt war, ist nach dem Beweismaß des § 287 ZPO zu ermitteln.
Rz. 159
Ist der Verletzte auf Dauer erwerbsunfähig, so ist zu berücksichtigen, wie lange er voraussichtlich im Erwerbsleben hätte verbleiben können. Anders als bei Arbeitnehmern kann dabei zwar nicht auf einen festen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand abgestellt werden. Dass Selbstständige nach Erreichen des 65. Lebensjahres weniger leistungsfähig seien als vorher, kann heutzutage kaum generell gesagt werden. Bei abhängig Beschäftigten wird ohnehin die Altersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahrs erhöht (vgl. oben Rdn 51). Gesetzliche Regelungen sehen zudem eine höhere Altersgrenze bei manchen freien Berufen vor (z.B. endet die Kassenarztzulassung gem. § 95 Abs. 7 SGB V mit dem 68. Lebensjahr, die Notartätigkeit gem. §§ 47, 48a BNotO mit dem 70. Lebensjahr; die letztgenannte Regelung ist verfassungsgemäß). Deshalb kann immer nur auf den Einzelfall abgestellt werden. Ältere Entscheidungen sind für den jeweils zu entscheidenden Einzelfall nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal die gesellschaftlichen Verhältnisse hinsichtlich der Bereitschaft, die Lebensarbeitszeit zu verkürzen oder auszudehnen, in ständigem Wandel begriffen sind. Falls erforderlich sind die Parteien aufzufordern, zu diesem Punkt konkret vorzutragen, insbesondere sollte der Geschädigte zu seiner Lebensplanung vortragen, wobei dieser Vortrag eventuell durch objektive Tatsachen gestützt werden kann.
Rz. 160
Bei nur vorübergehender Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten ist zu prüfen, ob einzelne Geschäfte, die zunächst wegen des Schadensereignisses nicht durchgeführt werden konnten, später nachgeholt wurden, sodass insoweit kein Schaden eingetreten ist. Dies kann z.B. für einen Handelsvertreter gelten, der eine Zeitlang seine Kundschaft nicht besuchen konnte (anders bei der Vertretung termingebundener Saisonartikel) oder für einen Fahrlehrer, der ausgefallene Fahrstunden nach seiner gesundheitlichen Wiederherstellung zusätzlich zu seinem "normalen" Fahrschulbetrieb gegeben hat. Ähnliches kann sich für einen Handwerker ergeben, der Aufträge, die er unfallbedingt zunächst zurückstellen musste, später doch noch in vollem Umfang ausgeführt hat. Stellt sich jedoch in derartigen Fällen die spätere Nachholung des Geschäftes als eine "überobligationsmäßige" Maßnahme dar, so kommt eine Anrechnung des hieraus erzielten Gewinns zulasten des Geschädigten und zugunsten des Schädigers nicht infrage.