Rz. 229

Ob die wegen des Haushaltsführungsschadens zu zahlende Rente zeitlich zu begrenzen ist, wird unterschiedlich beurteilt. In der Rechtsprechung wird die Schadensrente insoweit teilweise auf die Vollendung des 70. oder 75. Lebensjahres begrenzt.[485] Das entspricht heute nicht mehr dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge. Die Empfehlung des Verkehrsgerichtstags 2010 in Goslar geht demgemäß auch dahin, keine Altersgrenze festzulegen. Der nachlassenden Leistungsfähigkeit im Alter kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Schadensrente bis zum Lebensende des Haushaltsführenden zugebilligt, zugleich aber ab einem bestimmten Alter – etwa dem 75. Lebensjahr – ein Abschlag vorgenommen wird.[486] Selbstverständlich sind voraussehbare Änderungen, wie etwa das Ausscheiden von Kindern aus dem Haushalt sowie das Ausscheiden des Partners aus dem Erwerbsleben (mit der Folge, dass er in größerem Umfang im Haushalt mithelfen muss) bzw. dessen mutmaßliches Lebensende oder der zu erwartende Wegfall der Fähigkeit zur Haushaltsführung wegen einer unfallunabhängigen Erkrankung bei der Schadensschätzung zu berücksichtigen.

 

Rz. 230

Wird die Rente wegen des Haushaltsführungsschadens auf das 75. Lebensjahr begrenzt, muss der Geschädigte bzw. sein Anwalt darauf achten, dass eventuell weitergehende Ansprüche durch Feststellungsurteil oder eine dementsprechende Erklärung des Haftpflichtversicherers gegen Verjährung gesichert werden, damit dem Haushaltsführenden die Möglichkeit erhalten bleibt, bei Erreichen der Altersgrenze unter Hinweis auf den jetzigen Gesundheitszustand und den mutmaßlichen Gesundheitszustand ohne Unfall weitergehende Ansprüche geltend zu machen.

 

Rz. 231

Dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft leichter lösbar ist als eine Ehe, stellt kein grundsätzliches Problem dar. Auch ein Großteil der Ehen hält heutzutage nicht auf Lebenszeit. Die Prognoseschwierigkeiten bestehen in beiden Fällen.[487] Wie lange eine vielleicht nur beabsichtigte Lebensabschnittspartnerschaft bestehen wird, ist genauso wenig zu prognostizieren wie die voraussichtliche Dauer einer Ehe. Grundsätzlich sollten deshalb in beiden Fällen bei einem Dauerschaden Ansprüche für die Zukunft zuerkannt werden. Wird die Ehe geschieden oder die Lebensgemeinschaft beendet, besteht für den Schädiger in gleicher Weise die Notwendigkeit zu prüfen, ob eine Abänderung nach § 323 ZPO in Betracht kommt.

[485] OLG Celle, Urt. v. 23.6.1983 – 5 U 247/82, zfs 1983, 291; OLG Frankfurt, Urt. v. 14.7.1981 – 12 U 65/80, VersR 1982, 981; OLG Hamm, Urt. v. 21.2.1994 – 6 U 225/92, NJW-RR 1995, 599; v. 23.11.2012 – 9 U 179/11, Schaden-Praxis 2013, 185, juris Rn 83; OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.10.2010 – I-1 U 244/09, juris Rn 69, das allerdings eine Beschränkung auf 75 Jahre nur vornehmen will, wenn die Beklagten den unbeschränkten Antrag rügen.
[486] Vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 29.7.1977 – 1 U 108/76, VersR 1978, 356; LG Gießen, Urt. v. 17.5.2010 – 2 O 67/07, Schaden-Praxis 2010, 394; Lang, jurisPR-VerkR 11/2008 Anm. 6 und jurisPR-VerkR 1/2011 Anm. 2; vgl. auch Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2016, Rn 209 f.
[487] Vgl. Staudinger/Vieweg (2015) BGB § 842 Rn 133.

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