Rz. 45

Siehe dazu eingehend § 11 Rdn 83 ff. und Völker, FamRZ 2010, 157.

1. Antrag auf Kindesrückführung nach Art. 8, 12 HKÜ (Kind wurde widerrechtlich nach Deutschland verbracht)

 

Rz. 46

Muster 13.43: Antrag auf Kindesrückführung nach Art. 8, 12 HKÜ (Kind wurde widerrechtlich nach Deutschland verbracht)

 

Muster 13.43: Antrag auf Kindesrückführung nach Art. 8, 12 HKÜ (Kind wurde widerrechtlich nach Deutschland verbracht)

An das

Amtsgericht _________________________

Familiengericht

_________________________

Geschäfts-Nr.: _________________________

Antrag auf Kindesrückgabe

Frau _________________________

– Antragstellerin/Mutter –

Verfahrensbevollmächtigter: _________________________

gegen

Herrn _________________________

– Antragsgegner/Vater –

Verfahrensbevollmächtigter: _________________________

Unter Überreichung der Vollmacht der Antragstellerin beantrage ich:

1. Der Antragsgegner ist verpflichtet, das Kind _________________________, geboren am _________________________, derzeit aufenthaltsam _________________________, innerhalb einer Woche ab Rechtskraft dieses Beschlusses nach _________________________ (Land) in den Bezirk des Gerichts _________________________ zurückzuführen.

2. Kommt der Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er und jede andere Person, bei der sich das Kind _________________________ aufhält, verpflichtet, es mitsamt den ihm persönlich gehörenden Gegenständen und seinem Reisepass an die Antragstellerin oder eine von ihr bestimmte Person zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach _________________________ (Herkunftsland) herauszugeben.

3. Dem Antragsgegner wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus diesem Beschluss gemäß § 44 Abs. 1 IntFamRVG die Auferlegung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000 EUR sowie die Festsetzung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angekündigt.

4. Zum Vollzug von Ziff. 2 wird angeordnet:

a) Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das Kind dem Antragsgegner wegzunehmen und es der Antragstellerin zu übergeben. Er wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person, erforderlichenfalls auch gegen das Kind, anzuwenden.

b) Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners in _________________________ (Anschrift) und der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt.

c) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

d) Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung der polizeilichen Vollzugsorgane ermächtigt.

e) Das Jugendamt in _________________________ ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet,

aa) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes an die Antragstellerin zu treffen;

bb) das Kind nach der Vollstreckung der Herausgabe vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.

5. Eine Vollstreckungsklausel ist für die Vollziehung nicht erforderlich.

6. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Rückführung.

Begründung:

I. Das angerufene Gericht ist nach § 11 IntFamRVG örtlich zuständig. Die Beteiligten sind die Eltern des in dem Antrag genannten Kindes. Bis zum _________________________ lebte die Familie in _________________________ zusammen.

Nach dem Familienrecht des Staates _________________________ steht den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu. Sie haben es auch bis zu ihrer Trennung gemeinsam ausgeübt.

(Das Sorgerecht wurde nach dem Familienrecht des Staates _________________________ durch _________________________ (Urteil, Beschluss o. Ä.) auf die Antragstellerin übertragen. Sie hat es auch bis zu dem Tag, an dem der Antragsgegner das Kind während der Ausübung seines Ferienumgangsrechts nach Deutschland verbrachte, ausgeübt.)

Am _________________________ brachte der Antragsgegner das Kind gegen den Willen der Antragstellerin nach Deutschland, um hier auf Dauer zu bleiben. Eine außergerichtliche Aufforderung, das Kind freiwillig zurückzugeben, blieb erfolglos.

II. Der Antragsgegner hat dadurch, dass er das Kind aus dessen Heimat gegen den Willen der Antragstellerin nach Deutschland verbracht hat, deren Mitsorgerecht (Sorgerecht) verletzt (Art. 3 Abs. 1a HKÜ). Die Antragstellerin hat das ihr nach dem bisherigen Aufenthaltsrecht des Kindes zustehende Mitsorgerecht (Sorgerecht) auch tatsächlich ausgeübt (Art. 3 Abs. 1b HKÜ). Das Kind ist daher an seinen bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt zurückzuführen (Art. 12 I HKÜ).

Die Anträge zu 2. und 3. folgen aus §§ 44, 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. §§ 89 ff. FamFG.

Dem Antragsgegner sind die Kosten des Verfahrens, zu denen auch die Kosten der Rückführung zählen, nach § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. § 81 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG i.V.m. Art. 26 Abs. 4 HKÜ aufzuerlegen.

Rechtsanwalt

2. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingangs des Rückführungsverfahrens

 

Rz. 47

Muster 13.44: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingangs des Rückführungsverfahrens

 

Muster 13.44: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingangs des Rückführungsverfahrens

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