I. Überblick zum Vermögensverzeichnis nach § 1835 BGB n.F
Rz. 31
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Durch Betreuer mit dem Anfangsbericht gem. § 1863 BGB n.F. zu erstellen (Abs. 1) |
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Nur bei Aufgabenkreis Vermögenssorge (Abs. 1) |
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Zu aktualisieren, Neuerstellung durch neuen Betreuer (Abs. 1) |
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Umfasst Vermögensbestand sowie Einnahmen und Ausgaben (Abs. 1) |
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Belege sind vorzulegen (Abs. 2) |
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Hinzuziehung dritter Person durch Betreuer möglich (Abs. 3) |
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Hinzuziehung kann auch durch Betreuungsgericht angeordnet werden (Abs. 4) |
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Aufnahme durch Betreuungsbehörde oder Notar kann angeordnet werden (Abs. 5) |
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Verzeichnis wird Betreutem zur Kenntnis gegeben (Abs. 6) |
II. Einleitung
Rz. 32
Die Vorschrift zum Vermögensverzeichnis zu Betreuungsbeginn wurde in § 1835 BGB n.F. im Vergleich zu § 1802 BGB a.F. deutlich detaillierter ausgestaltet; dies sollte also verlässlicher und informativer werden. Zu beachten sind insbesondere die Regelungen zur Hinzuziehung einer weiteren Person zum Schutz des Vermögens des Betreuten sowie die Möglichkeit der Aufnahme durch die Betreuungsbehörde oder einen Notar, § 1835 Abs. 4, 5 BGB n.F. In den persönlichen Angelegenheiten könnte der obligatorische Anfangsbericht gem. § 1863 BGB n.F. nach dem kaum beachteten Betreuungsplan gem. § 1901 Abs. 4 BGB a.F. zu Verbesserungen führen.
Rz. 33
In dem mit § 1835 BGB n.F. vergleichbaren § 1802 BGB a.F. wurde noch der Gegenvormund (respektive i.V.m. § 1908i BGB a.F. Gegenbetreuer) genannt. Diesen gibt es ab dem 1.1.2023 nicht mehr. Die Möglichkeit der Hinzuziehung einer dritten Person bei der Aufnahme des Vermögensverzeichnis wurde allerdings beibehalten und ausführlicher kodifiziert.
III. Voraussetzungen
Rz. 34
Voraussetzung ist das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Erforderlichkeit einer Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses. Erforderlich sein muss die Kontrolle zum Schutz des Vermögens des Betreuten oder zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten.
Das Vermögensverzeichnis nach § 1835 BGB n.F. ist nur zu erstellen, wenn auch der Aufgabenkreis Vermögenssorge angeordnet wurde.
IV. Inhalt
Rz. 35
Wichtige Eckpunkte des Vermögensverzeichnisses sind:
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Erstellung zum Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers oder § 287 Abs. 2 FamFG |
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Umfasst nur das, was in den Aufgabenkreis fällt |
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Einnahmen und Ausgaben sind aufzunehmen |
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Belege sind vorzulegen |
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Bewertung nur bei Anlass. |
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Richtigkeit und Vollständigkeit sind zu versichern |
In das Vermögensverzeichnis sind alle Aktiva und Passiva aufzunehmen, soweit sie von dem Aufgabenkreis erfasst sind. Berufsbetreuer werden darin geübt sein und können entsprechende Programme einsetzen, für ehrenamtliche Betreuer halten viele Gerichte Formulare vor. Der Grad der Detailliertheit soll von dem Wert der Vermögensbestandteile abhängen.
Rz. 36
Grundsätzlich ist eine Bewertung nur vorzunehmen, wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist, da sie auch Kosten verursachen kann. Bei einer überschlägigen Bewertung, um zu entscheiden, wie genau die Vermögenswerte bezeichnet werden müssen, hat der Betreuer ein Ermessen. So wird eine Münzsammlung in dem Verzeichnis ausdrücklich zu erwähnen und ggf. auch (fotografisch) genau zu dokumentieren sein. Wird sie aber weiter für den Betreuten in einem Schließfach verwahrt, ist eine Bewertung nicht notwendig. Offensichtlich wertloser Hausrat könnte nach hiesiger Ansicht in Gruppen zusammengefasst beschrieben (Alltagskleidung, Bettwäsche, Gebrauchsgeschirr) und muss nicht bewertet werden. Allerdings bietet sich eine fotografische Dokumentation an, die heutzutage wenig Aufwand verursacht, aber gut geeignet ist, späteres Misstrauen zu zerstreuen.
Rz. 37
Unterliegt ein Vermögensbestandteil nicht der Betreuung, da er z.B. von einem Testamentsvollstrecker verwaltet wird, soll er nicht von dem Bericht umfasst sein. Nach hier vertretener Meinung sollte der Betreuer dem Betreuungsgericht aber zumindest davon berichten, dass dieses fremdverwaltete Vermögen existiert, wenn es noch nicht bekannt ist. Der Betreute wird regelmäßig auch seine Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker nicht wahrnehmen können. Dann kann das Gericht entscheiden, ob es für diese Rechtewahrnehmung die Betreuung erweitert.
Rz. 38
Ungewohnt für Ersteller anderer Verzeichnisse wie solche für den Pflichtteilsberechtigten oder des Testamentsvollstreckers ist die Aufnahme von Einnahmen und Ausgaben. Damit soll es dem Betreuungsgericht ermöglicht werden, sich einen umfassenden Überblick über die Vermögenssituation des Betreuten zu verschaffen. Das ist zum einen zur Beurteilung weiterer Maßnahmen sinnvoll, wie der Veräußerung von Vermögensgütern, um den laufenden Unterhalt und insbesondere die Pflege des Betreuten bestreiten zu können. Zum anderen können Informationen über Ein- und Ausgaben dem Betreuungsgericht bessere Überprüfungsmöglichkeiten für das Vermögensverzeichnis geben, wenn z.B. Unstimmigkeiten zwischen ihnen und dem zur Verfügung stehenden Vermögen zu erkennen sind.
Rz. 39
Der Stichtag ist nun abweichend von der bisherigen Regelung der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers, also der Wirksamkeit des Beschlusses du...