a) Verwaltungs- und erstinstanzliche Verfahren
Rz. 13
Das RVG koppelt die Gebühren für Bußgeldsachen an die Bußgeldhöhe und teilt sie in 3 Kategorien ein (Vorb. 5.1 Abs. 2 VV RVG):
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weniger als 40 EUR Geldbuße, |
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Geldbuße von 40 bis 5.000 EUR, |
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darüber liegende Geldbußen. |
Rz. 14
Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde beträgt die jeweilige Mittelgebühr sowohl für die Verfahrens- als auch die Terminsgebühr 65 EUR, 160 EUR bzw. 170 EUR, im gerichtlichen Verfahren für die Verfahrensgebühr 65 EUR, 160 EUR bzw. 200 EUR und für die Terminsgebühr 130 EUR, 255 EUR bzw. 320 EUR, während der Rahmen für die Grundgebühr mit 30 EUR bis 170 EUR (Mittelgebühr: 100 EUR) für alle 3 Kategorien gleich hoch ist, d.h. die Grundgebühr beträgt jeweils 100 EUR.
Rz. 15
Welcher Rahmen jeweils maßgeblich ist, richtet sich gemäß der VV Vorb. 5.1 Abs. 2 nach der Höhe der Geldbuße, die im Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr (und nicht etwa nach der Höhe der später rechtskräftig festgestellten) festgesetzt wurde.
Wird eine Geldbuße nicht festgesetzt oder wird nur eine Verwarnung ausgesprochen, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße (AG Stuttgart DV 2009, 85). Sind, wie dies nach der Bußgeldkatalogverordnung für Verkehrsordnungswidrigkeiten der Fall ist, in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend.
b) Rechtsbeschwerde
Rz. 16
Die Einlegung der Rechtsbeschwerde gehört nach § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG ebenso wie der Zulassungsantrag für den erstinstanzlich tätigen Verteidiger noch zum gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht. Er erhält hierfür deshalb keine gesonderte Vergütung, seine entsprechende Tätigkeit kann allenfalls im Rahmen der amtsgerichtlichen Verfahrensgebühr gemäß § 14 Abs. 1 RVG erhöhend berücksichtigt werden.
Rz. 17
Erst mit der weiteren Tätigkeit, in der Regel der Begründung des Zulassungsantrages, entsteht für ihn die Verfahrensgebühr nach VV 5113.
Rz. 18
Mit einer von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsbeschwerde beginnt dagegen auch für den erstinstanzlich tätig gewesenen Verteidiger das Rechtsbeschwerdeverfahren.
Neu ist, dass die Rücknahme der Rechtsbeschwerde jetzt belohnt wird, der Verteidiger erhält hierfür nämlich nach Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 4 VV ebenso die Befriedungsgebühr wie für die Rücknahme des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Achtung: Bußgeldhöhe hier ohne Bedeutung
Für die Rechtsbeschwerde gibt es im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren keine unterschiedlichen Gebührenrahmen. Hier gilt sowohl für die Verfahrens- als auch für die Terminsgebühr ein einheitlicher Gebührensatz in Höhe von 80 EUR bis 560 EUR - Mittelgebühr 320 EUR (VV 5113, 5114).