Rz. 89

Ist der Gleichlauf bzw. die korrekte Übereinstimmung zwischen Visier- und Laserabtastlinie nicht gegeben, so kann der Messbeamte insbesondere im dichten Verkehrsgeschehen verhängnisvolle (ihm allerdings nicht ersichtliche) Fehler begehen. Dann können nämlich Visierpunkt und Laserabstrahlrichtung differieren, mit der Konsequenz, dass z.B. ein Kfz auf der Nebenspur statt jenem, das wirklich angepeilt wurde, gemessen wird. Ansonsten gelten die gleichen Kriterien wie bei den vorgenannten LHMs (vgl. Rdn 8).

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