Rz. 84

Angesichts der nominellen Laserstrahlaufweitung von 3 mrad, einer nicht vermeidbaren Zitterbewegung des Messbeamten und der tatsächlich größeren Laserstrahlaussendung ist auch hier der Zielerfassungsbereich bei 7 mrad vorgegeben. Damit ist dieses Gerät genauso wie die schon genannten Produkte (mit Einschränkung des RIEGL FG21) für Messungen in großen Distanzen eigentlich wenig geeignet. Die Messentfernung von 500 m würde in der Realität einen Zielerfassungsbereich von 3,5 m bedeuten, was in etwa der doppelten Stirnfläche eines unteren Mittelklassewagens entspricht.

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