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Wiederum ist zu nennen, dass aufgrund der Gerätekonzeption sichergestellt sein muss, dass das, was der Messbeamte über dem roten Leuchtpunkt sieht, auch tatsächlich mit der Laserabstrahlrichtung korreliert.

Fällt also ein Gerät auf den Boden, so sollte der Messbeamte von sich aus eine sofortige Überprüfung eben dieses Gleichlaufes beim Hersteller oder beim Eichamt anordnen.

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