Dipl.-Phys. Klaus Schmedding, Thorsten Reuß
1. Informationen zum Gerät
Rz. 11
Die Abbildung 2 (Rdn 12) zeigt den Gerätetyp, quasi eines der ersten LHM, die in Deutschland zugelassen wurden. Dieses Gerät misst zwischen 0 und 250 km/h, wobei Messungen in einem Entfernungsbereich von 30–500 m erlaubt sind.
Das Gerät verfügt nicht über eine vergrößernde Zieloptik – diese ist i.Ü., wie der Abbildung 2 zu entnehmen ist, oben auf das Gerätegehäuse aufgesetzt (und dort verschraubt). Es ist damit relativ stoßempfindlich.
Rz. 12
Abbildung 2: Ansicht RIEGL LR 90–235/P
Rz. 13
Die nominelle Laseraufweitung liegt bei 3 mrad, wobei der Zielerfassungsbereich, auf den es aus technischer Sicht ankommt, mit 7 mrad benannt wird.
Rz. 14
Schon in der Frühphase des Einsatzes dieses Gerätetyps wurde festgestellt, dass die vom Gerätehersteller angegebene 3-mrad-Grenze nicht eingehalten wird – man stellte in entsprechenden labortechnischen Untersuchungen fest, dass der Laserfleck eine größere Ausdehnung besitzt, weswegen von der PTB eine Eichfehlergrenze von 5 mrad gefordert wurde. Inklusive nicht ausschließbare leichter Zitterbewegungen des Messbeamten wurde dann der sog. Zielerfassungsbereich kreiert, nämlich mit einer Ausdehnung von 7 mrad.
Das bedeutet, dass in 100 m Entfernung die Laserabtastfläche (idealisiert im Durchmesser) bei 70 cm liegt und in der maximalen Messweite von 500 m bei bereits 3,5 m.
Der Laser arbeitet im Infrarotbereich, ist also für das menschliche Auge nicht sichtbar, wobei die Laserintensität der Stufe 1 genügt.
a) Technische Daten
Rz. 15
Messbereich |
0 km/h–250 km/h |
Entfernungsbereich |
30 m–500 m |
Messzeit |
Ca. 0,5 s (max. 1 s) |
Messrichtung des Verkehrs |
+ = ankommender; – = abfließender |
Messstrahldurchmesser |
0,7 mrad |
Temperaturbereich des RIEGL LR90 |
– 10°C bis + 50°C |
b) Toleranzen
Rz. 16
Dieses Gerät unterliegt der Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h bis 100 km/h und 3 % darüber.
Rz. 17
Vom Gerät werden innerhalb der etwa 0,5-sekündigen Messphase eine Fülle von Einzelwerten ermittelt, anhand derer auf Gültig- bzw. Ungültigkeit der Messung entschieden wird. Geräteintern wird ein sog. Histogramm entworfen (Weg-Zeit-Diagramm), in dem eine Regressionsgerade erstellt wird. Die Steigung selbiger gibt das Maß der Geschwindigkeit an.
c) Eichung
Rz. 18
Wie schon unter Rdn 16 dargelegt, gilt für dieses Gerät die typische Verkehrsfehlergrenze.
Die eichtechnische Prüfung solcher Geräte besteht aus einer labormäßigen Untersuchung. Insbesondere bei diesem Gerätetyp, bei dem die Visiereinrichtung extern auf dem Gehäuse angebracht ist, wird geprüft, ob die Visier- und Laserlinie hinreichend übereinstimmen, d.h., ab der angegebenen 30-m-Distanz im ausreichenden Umfang korrelieren oder nicht.
Bzgl. der Einschaltroutine dieser Geräte wird natürlich der Ablauf des Selbsttests und des sog. Segmenttests untersucht. Zeitgleich werden Zeitmessrechen- und Anzeigefunktionen nebst Untersuchung der Hardware-Komponenten geprüft.
2. Einrichtung der Messstelle/Messdurchführung
Rz. 19
Bevor alle LHM für amtliche Messungen eingesetzt werden dürfen, müssen diverse Tests absolviert werden. Nach dem Einschalten des Gerätes überprüft dieses zunächst selbstständig die Versorgungsspannung und die Gerätetemperatur. Es wird dann eine geräteinterne Funktionsprüfung durchgezogen, die letztlich in der Displayprüfung (sog. Segmenttest) gipfelt.
Rz. 20
Vor Durchführung der Messung muss der Messbeamte den Gleichlauf zwischen seiner Visiereinrichtung und der Laserabtastung prüfen. Diesen Vorgang nennt man den Visiertest. Eine solche ist vor jeder Blockmessung, d.h., immer dann, wenn der Messort gewechselt wird, durchzuführen. Dies betrifft dann natürlich auch Fälle, bei denen aus einem Behördenfahrzeug heraus gemessen, sodann die Verfolgung eines Verkehrssünders aufgenommen und anschließend zum gleichen Messort zurückgekehrt wird. Die Gebrauchsanweisung schreibt vor, dass in einem solchen Fall bei Wiedereintreffen am ursprünglichen Messort auch eine Visiertestüberprüfung vorzunehmen ist.
3. Auswertekriterien
Rz. 21
Der Messort muss so gewählt werden, dass das zu überwachende Straßenstück frei einsehbar ist. Das Fahrzeug sollte unter einem kleinen Winkel zur Fahrbahn erfasst werden, um den sogenannten Cosinuseffekt möglichst klein zu halten.
Das Anvisieren eines Fahrzeuges kann mit Hilfe eines Leuchtpunktvisiers erfolgen. Dabei muss die gesamte Fläche von Front bzw. Heck des zu messenden Fahrzeuges unverdeckt im Visier sein. Die Position des Leuchtpunktes ist so zu wählen, dass das zu messende Fahrzeug möglichst mittig und in Höhe eines stark reflektierenden (Kennzeichen) Fahrzeugbauteils erfasst wird. Der reale Zielerfassungsbereich wird aber nicht vom Leuchtpunkt abgebildet.
Hierfür gibt es die Vorgabe, dass das Fahrzeug mittig anzuvisieren ist und ab Entfernungen von 300 m der freizuhaltende Zielerfassungsbereich auf insgesamt zwei Fahrzeugbreiten zu erweitern ist.
Rz. 22
Beim Blick durch das Visier hat der Messbeamte sicherzustellen, dass sich in diesem Zielerfassungsbereich ausschließlich das gemessene Kfz befindet und nicht irgendwelche Bauteile anderer Fahrzeuge. Dies gilt auch dann, wenn das anvisierte Kfz kolonnenführend ist und z.B. durch die Fahr...