Dipl.-Phys. Klaus Schmedding, Thorsten Reuß
1. Informationen zum Gerät
Rz. 83
Zugelassen ist dieses Gerät für Messungen bis zu 250 km/h – die Messentfernung wird bei 500 m begrenzt. Ebenfalls gilt die nominelle Laserstrahlaufweitung von 3 mrad, wobei auch dieses Gerät in der Visieroptik keine Vergrößerung besitzt.
a) Technische Daten
Rz. 84
Angesichts der nominellen Laserstrahlaufweitung von 3 mrad, einer nicht vermeidbaren Zitterbewegung des Messbeamten und der tatsächlich größeren Laserstrahlaussendung ist auch hier der Zielerfassungsbereich bei 7 mrad vorgegeben. Damit ist dieses Gerät genauso wie die schon genannten Produkte (mit Einschränkung des RIEGL FG21) für Messungen in großen Distanzen eigentlich wenig geeignet. Die Messentfernung von 500 m würde in der Realität einen Zielerfassungsbereich von 3,5 m bedeuten, was in etwa der doppelten Stirnfläche eines unteren Mittelklassewagens entspricht.
b) Toleranzen
Rz. 85
Die Verkehrsfehlergrenze, von 3 km/h bis 100 km/h bzw. 3 % bei über 100 km/h, gilt für dieses Gerät ebenfalls.
c) Eichung
Rz. 86
Auch hier werden sämtliche Hardware-Baugruppen in der Eichung geprüft, wie aber auch eine insoweit optimale Übereinstimmung zwischen Visier- und Laserabstrahlrichtung.
2. Einrichtung der Messstelle
Rz. 87
Hier gelten die gleichen Kriterien wie beim zuvor beschriebenen Produkt Ultralyte 100 (vgl. Rdn 72).
3. Auswertekriterien
Rz. 88
Hier kann auf den Unterpunkt 3. des vorangegangenen Kapitels (Rdn 75) verwiesen werden, da sich die Gerätetypen Ultralyte, LASER PATROL und RIEGL LR 90 stark ähneln.
4. Technische Fehlermöglichkeiten
a) Messaufbau (Messbeamter)
Rz. 89
Ist der Gleichlauf bzw. die korrekte Übereinstimmung zwischen Visier- und Laserabtastlinie nicht gegeben, so kann der Messbeamte insbesondere im dichten Verkehrsgeschehen verhängnisvolle (ihm allerdings nicht ersichtliche) Fehler begehen. Dann können nämlich Visierpunkt und Laserabstrahlrichtung differieren, mit der Konsequenz, dass z.B. ein Kfz auf der Nebenspur statt jenem, das wirklich angepeilt wurde, gemessen wird. Ansonsten gelten die gleichen Kriterien wie bei den vorgenannten LHMs (vgl. Rdn 8).
b) Auswertung (Behörde)
Rz. 90
Der Bedienstete auf der Behörde muss die Unterlagen, die ihm vom Messbeamten zur Verfügung gestellt werden, auf Plausibilität und Vollständigkeit hin überprüfen. Sind die schon weiter oben (Rdn 59) genannten Mindestkriterien tatsächlich nicht gegeben, so sollte eine komplette Blockmessung aussortiert werden.
c) Technische Fehler (Gerät)
Rz. 91
Wiederum ist zu nennen, dass aufgrund der Gerätekonzeption sichergestellt sein muss, dass das, was der Messbeamte über den roten Leuchtpunkt sieht, auch tatsächlich mit der Laserabstrahlrichtung korreliert.
Fällt also ein Gerät auf den Boden, so sollte der Messbeamte von sich aus eine sofortige Überprüfung eben dieses Gleichlaufes beim Hersteller oder beim Eichamt anordnen.
5. Rechtliche Bewertung
Rz. 92
Der Übersendung einer Kopie der Gebrauchsanweisung kann das Urheberrecht nicht entgegengehalten werden. Dies ist zwar zivilrechtlich evident, bedurfte aber dennoch einer ausdrücklichen gerichtlichen Klärung.
Die gerichtlichen Erwägungen zu ESO 3.0 gelten hier entsprechend. Die Verfügungsbefugnis über die Messanlage liegt allein bei der Behörde. Für die Frage der Richtigkeit der Messung ist nicht zuletzt die Gebrauchsanweisung maßgeblich, was dem Hersteller auch im Zeitpunkt der Veräußerung der Anlage bewusst sein musste. Da zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch die Kenntnis der Gebrauchsanweisung zwingend erforderlich ist, können dem Einsichtsrecht keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Das Einsichtsrecht in die Gebrauchsanweisung folgt nicht zuletzt auch aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens.
Praxistipp
Die Bußgeldbehörde ist als Besitzerin zur Herausgabe der Gebrauchsanweisung aufzufordern. Weigert sie sich, ist eine gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG herbeizuführen. Bleibt die Herausgabe aus, kann das Gericht die Sache nach § 69 Abs. 5 OWiG zurückverweisen oder direkt nach § 47 OWiG einstellen.
6. Arbeitshilfen für die Praxis
Rz. 93
Auch hier ist auf die vorgenannten Produkte, also die jeweiligen Unterpunkte zu verweisen (Rdn 41 ff.).