Dr. Heribert Heckschen, Dr. Matthias Kreußlein
Rz. 66
Die Aufhebung des Vertrages bedarf einer schriftlichen Vereinbarung der vertragsbeteiligten Unternehmen. Der Eintragung der Beendigung nach § 298 AktG kommt nur deklaratorische Wirkung zu. Mit der Beendigung des Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages endet die Verpflichtung der Obergesellschaft zum Verlustausgleich aus § 302 AktG. Nach h.M. ist diese nicht verpflichtet, dass künftige Überleben durch finanzielle Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen. Der BGH hält eine entsprechende Vereinbarung aber für ohne weiteres zulässig, stellt aber klar, dass eine Anrechnung dieses Betrages auf die Verpflichtung zur (letzten) Zahlung zur Erfüllung der Verlustausgleichspflicht nicht in Betracht komme. Es handelt sich dann um zusätzliche und nicht lediglich um ersetzende Zahlungsverpflichtung.
Rz. 67
Eine Aufhebung kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums der verpflichteten Gesellschaft vereinbart werden. Der Zeitpunkt der Aufhebung kann jedoch nicht rückwirkend, für einen in der Vergangenheit liegendes Datum vereinbart werden (§ 296 Abs. 1 Satz 2 AktG). Ist eine unterjährige Aufhebung beabsichtigt, muss ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet werden. Bei der Wahl des Beendigungszeitpunktes sind auch die §§ 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3, 17 Abs. 1 Satz 1 KStG im Blick zu behalten, da andernfalls die körperschaftsteuerliche Organschaft rückwirkend für alle Wirtschaftsjahre entfallen kann, wenn sie nicht für die Dauer von fünf Jahren auch tatsächlich durchgeführt wurde (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG).
Rz. 68
Es handelt sich um eine Maßnahme der Geschäftsleitung, die grds. nicht von der Hauptversammlung der Vertragsbeteiligten bestätigt zu werden braucht und daher auch ohne beurkundeten Zustimmungsbeschluss wirksam ist. Nach § 111 Abs. 4 AktG kann zwar jeweils die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich sein. Verweigert der Aufsichtsrat diese, kann der Vorstand die Hauptversammlung Beschluss fassen lassen. Das Zustimmungserfordernis wirkt zudem nur im Innenverhältnis. Ein Verstoß lässt die Wirksamkeit der zustimmungsbedürftigen Maßnahme im Außenverhältnis unberührt.
Rz. 69
In der Regel ergibt sich ein im Außenverhältnis zu beachtendes Zustimmungserfordernis jedoch aus § 296 Abs. 2 AktG, wenn der aufzuhebende Unternehmensvertrag zugunsten der außenstehenden Aktionäre einen angemessenen Ausgleich vorsieht (§ 304 AktG) oder diesen der Erwerb der Aktien gegen Abfindung angeboten wurde (§ 305 AktG). Es bedarf hier eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre, auf den gem. § 296 Abs. 2 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG Anwendung findet. Der Beschluss ist zu beurkunden und bedarf der qualifizierten Mehrheit des vertretenen Grundkapitals der außenstehenden Aktionäre. Er ist der Registeranmeldung als Anlage beizufügen, sofern er nicht bereits eingereicht wurde (§ 138 Satz 2 i.V.m. § 130 Abs. 5 AktG).
Rz. 70
Es ist umstritten, ob dieses Zustimmungserfordernis auch für Unternehmensverträge i.S.d. § 292 AktG gilt, wenn diese in entsprechender Anwendung der §§ 304, 305 AktG Kompensationsleistungen zugunsten der außenstehenden Aktionäre vorsehen. Strittig ist auch der Zeitpunkt der Beschlussfassung. Einigkeit besteht zwar darin, dass ein Sonderbeschluss sowohl vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarung als auch danach gefasst werden kann. Es wird aber diskutiert, ob der Beschluss auch noch nach dem Aufhebungszeitpunkt liegen kann oder darin ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot in § 296 Abs. 1 Satz 2 AktG zu sehen ist.
Rz. 71
Die Notwendigkeit eines Sonderbeschlusses wird auch für eine GmbH als Untergesellschaft bejaht. Es ist jedoch umstritten, ob § 296 AktG entsprechend anzuwenden ist und die Beendigung durch Aufhebungsvertrag in die originäre Geschäftsführerkompetenz fällt oder es neben eines Sonderbeschlusses auch noch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Der II. Zivilsenat des BGH hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 die Kündigung eines Gewinn- und Beherrschungsvertrages durch die Untergesellschaft von der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung abhängig gemacht, da es sich um eine Maßnahme handele, die wie der einstige Abschluss des Unternehmensvertrages den rechtlichen Status der Untergesellschaft ändere. Die Beendigung unterliegt als actus contrarius denselben Wirksamkeitsanforderungen wie der Abschluss des Unternehmensvertrages. Für die einvernehmliche Lösung vom Vertrag durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann nichts anderes gelten. Nach wohl h.M. in der Lit. sind die §§ 53, 54 GmbHG auch im Übrigen anzuwenden, sodass der Zustimmungsbeschluss beurkundet werden muss und die Aufhebung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister bedarf, wobei § 298 AktG entsprechend gilt und der Eintragung damit nur deklaratorische Wirkungen zukommen soll.
Rz. 72
Auch für die GmbH als Obergesellschaft ist umstritten, o...