Dr. Heribert Heckschen, Dr. Matthias Kreußlein
Rz. 34
Der jeweilige Vorstand der beteiligten Gesellschaften muss einen ausführlichen Bericht verfassen, der den Unternehmensvertrag in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht erläutert (§ 293a AktG). Besonders sorgfältig ist auf die Art und die Höhe des Ausgleichs oder Abfindung einzugehen. Hinzuweisen ist auch auf die Bewertungsmethode und Bewertungsschwierigkeiten. Es ist umstritten, ob der Vorstandsbericht von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muss. Der BGH hat zur Parallelvorschrift des § 8 Abs. 1 UmwG das Schriftformerfordernis als gewahrt angesehen, wenn lediglich die vertretungsberechtigte Anzahl der Organmitglieder handelt. Teilweise wird vertreten, es sei lediglich die Unterschrift derjenigen Vorstandsmitglieder erforderlich, denen nach interner Aufgabenverteilung die Berichterstattung obliegt.
Rz. 35
Neben der schriftlichen Berichterstattung ist auch eine mündliche Erläuterung des Unternehmensvertrages in der Hauptversammlung erforderlich, die über die Zustimmung beschließen soll (§ 293g Abs. 2 AktG). Den Aktionären ist zudem Auskunft über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben (§ 293g Abs. 3 AktG).
Rz. 36
Der Unternehmensvertrag ist gem. § 293b AktG durch Sachverständige prüfen zu lassen. Hierdurch soll die Angemessenheit des Ausgleichs und der Abfindung sichergestellt werden und die Durchführung eines Spruchverfahrens vermieden werden. Die Vertragsprüfer werden auf Antrag der Vorstände der vertragsschließenden Gesellschaften vom zuständigen Gericht ausgewählt und bestellt. Eine Ausnahme von der Prüfungspflicht besteht, soweit sich alle Aktien der abhängigen Gesellschaft in der Hand der herrschenden Gesellschaft befinden, § 293b Abs. 1 Halbs. 2 AktG. Über das Ergebnis der Prüfung haben die Prüfer einen schriftlichen Bericht zu erstatten, § 293e AktG. Der Bericht muss insbesondere darauf eingehen, ob der Ausgleich oder die vorgeschlagene Abfindung angemessen ist. Die Prüfer müssen in dem Bericht auch darauf hinweisen, nach welchen Methoden der Ausgleich und die Abfindung ermittelt worden ist und aus welchen Gründen diese Methoden angemessen sind.
Rz. 37
Auf die Prüf- und Berichtspflichten kann jeweils verzichtet werden. § 293b Abs. 2 AktG (Prüfung) und § 293e Abs. 2 AktG (Erstellung eines Prüfberichts) enthalten jeweils einen Verweis auf § 293a Abs. 3 AktG, der einen Verzicht auf einen Vorstandsbericht zulässt, wenn alle Anteilseigner aller beteiligten Rechtsträger auf die Erstattung verzichten. Ein einseitiger Verzicht ist nicht ausreichend. Für die Verzichtserklärung genügt die öffentlich beglaubigte Form. Die Regelung soll unnötigen Verwaltungsaufwand und unnötige Kosten vermeiden.
Rz. 38
Für den GmbH-Konzern ist die analoge Anwendung der §§ 293a ff. AktG umstritten (s. unten Rdn 41). Da allerdings die artverwandten Regelungen des UmwG auch für den Zustimmungsbeschluss einer Gesellschafterversammlung zu einem Unternehmensvertrag keine Ausnahme von den Berichts- und Prüfungspflichten machen, muss jedenfalls von der Anwendbarkeit des §§ 293a–293e AktG ausgegangen werden. Analog § 48 UmwG dürfte die externe Prüfung indes von dem Verlangen eines Gesellschafters abhängig sein.