Dr. Heribert Heckschen, Dr. Matthias Kreußlein
Rz. 42
Der Unternehmensvertrag wird nicht bereits mit formellem Abschluss, sondern erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der Untergesellschaft wirksam, § 293 Abs. 1 AktG. Auch im GmbH-Konzern ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beherrschten GmbH erforderlich, da § 37 Abs. 2 GmbHG auf organisationsrechtliche Verträge keine Anwendung findet. Die Zustimmung kann nicht durch eine Satzungsbestimmung ersetzt werden, wonach Unternehmensverträge stets oder bei Einhaltung bestimmter Vorgaben wirksam sind. Hierdurch würden Zuständigkeiten unzulässigerweise von der Anteilseignerversammlung auf die Vertretungsorgane verlagert.
Rz. 43
Bei Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages bedarf es zudem der Zustimmung der Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung der Obergesellschaft, § 293 Abs. 2 AktG. Der Grund für das Zustimmungserfordernis ist in den weiter aufgebürdeten Pflichten für die Obergesellschaft zu erblicken. Für die Obergesellschaft liegt ein besonderes Risiko vor allem in der Pflicht zur Verlustübernahme nach § 302 AktG und zur Übernahme der Aktien außenstehender Aktionäre. Nach ganz herrschender Meinung findet diese Norm auch dann Anwendung, wenn die Untergesellschaft keine außenstehenden Aktionäre hat. Lehnt eine Haupt- oder Gesellschafterversammlung die Zustimmung ab, ist der Vertrag endgültig unwirksam.
a) Mehrheitserfordernis
Rz. 44
Für die Zustimmung zum Unternehmensvertrag ist nach § 133 Abs. 1 AktG grds. die einfache Stimmenmehrheit notwendig sowie nach § 293 Abs. 1 Satz 2 AktG eine Mehrheit von ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (sog. doppelte Mehrheit). Stimmrechtslose Vorzugsaktien müssen vom Stammkapital abgezogen werden. Die Satzung kann gem. § 293 Abs. 1 Satz 3 AktG größere Kapitalmehrheiten oder weitere Erfordernisse, jedoch keine Erleichterungen vorsehen. In der Hauptversammlung ist jeder Aktionär stimmberechtigt, auch der andere Vertragsteil. Ein Stimmverbot ergibt sich in der Gesellschafterversammlung der verpflichteten GmbH insbesondere nicht aus § 47 Abs. 4 GmbHG.
b) Formerfordernis
Rz. 45
Nach § 130 AktG muss der Beschluss der Hauptversammlung der Untergesellschaft notariell beurkundet werden. Eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats nach § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG angefertigte Niederschrift ist nicht ausreichend. Werden weitere, nicht beurkundungspflichtige Beschlüsse gefasst, müssen diese nicht in das notarielle Protokoll aufgenommen werden. Das notarielle Protokoll kann und sollte als Tatsachenprotokoll errichtet werden. Dies erleichtert insbesondere die Fehlerkorrektur nach § 44a Abs. 2 BeurkG und vermeidet eine wiederholende Beschlussfassung.
Der Vertrag ist der notariellen Niederschrift als Anlage beizufügen, § 293 Abs. 2 Satz 2 AktG.
Der Zustimmungsbeschluss der Obergesellschaft ist ebenso so beurkunden, da hierfür dieselben Mehrheitserfordernisse gelten (§ 293 Abs. 2 Satz 2 AktG).
c) Besonderheiten im GmbH-Konzern
Rz. 46
§ 293 AktG und § 130 AktG gelten nur für die AG/SE und KGaA, jedoch nicht für die GmbH. Es bedarf dennoch eines beurkundeten Gesellschafterbeschlusses der Untergesellschaft. Unternehmensverträge i.S.d. § 291 AktG ändern die Zweckrichtung der abhängigen GmbH. Mit Wirksamk...