Dr. Heribert Heckschen, Dr. Matthias Kreußlein
Rz. 51
Ein Unternehmensvertrag ist gem. § 294 Abs. 1 AktG zur Eintragung in das Handelsregister der verpflichteten Gesellschaft (Untergesellschaft) anzumelden. Der Vertrag wird erst mit der Eintragung in das Handelsregister der verpflichteten Gesellschaft wirksam (§ 294 Abs. 2 AktG); sie wirkt mithin konstitutiv. Auch eine (körperschaft-, gewerbe- und/oder umsatz)steuerliche Organschaft kann erst mit Eintragung im Handelsregister anerkannt werden. Verzögerungen im Eintragungsverfahren gehen zulasten der Beteiligten, und zwar auch dann wenn sie allein im Verantwortungsbereich des Registergerichts liegen. Wurde sowohl ein Beherrschungs- als auch ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen, sind beide Unternehmensverträge separat zur Eintragung anzumelden.
Rz. 52
Die Eintragung des Unternehmensvertrages und des Zustimmungsbeschlusses im Handelsregister sind auch für den Abschluss eines Gewinn- und/oder Beherrschungsvertrages i.S.d. § 291 AktG mit einer GmbH Wirksamkeitserfordernis, da er satzungsüberlagernde Wirkung besitzt damit zur analogen Anwendung des §§ 53, 54 GmbHG führt. Der Beschluss der Obergesellschaft ist nicht einzutragen, weder bei der AG noch bei der GmbH.
Bei Personengesellschaften ist die analoge Anwendung des § 294 Abs. 1 AktG und darüber hinaus auch die Eintragungsfähigkeit eines Unternehmensvertrages i.S.d. § 291 AktG im Register der Untergesellschaft umstritten. Die Lit. hält wegen der Verpflichtung zur Verlustübernahme (§ 302 AktG) und zur Zahlung von Ausgleichsleistungen (§ 304 AktG) eine (lediglich deklaratorische) Eintragung zwar für zulässig. Das OLG München lehnte die Eintragungsfähigkeit indes aber ab, da Maßnahmen mit satzungsüberlagernder bzw. -ändernder Wirkung nicht zwingend einer Eintragung im Handelsregister bedürfen. Auch für andere Unternehmensverträge i.S.d. § 292 AktG besteht nach Ansicht des OLG Köln kein besonderes Eintragungsbedürfnis.
Rz. 53
Anmeldung und Eintragung erfolgen nicht im Register der herrschenden Gesellschaft.
a) Zuständigkeit und Inhalt
Rz. 54
Die Anmeldung muss der Vorstand bzw. müssen die Geschäftsführer der verpflichteten Gesellschaft vornehmen, und zwar jeweils in vertretungsberechtigter Anzahl. Hierzu besteht eine Verpflichtung aus § 407 Abs. 1 AktG i.V.m. § 14 HGB, die zwangsweise durchgesetzt werden kann. Es besteht zudem eine -von der Anmeldung des Unternehmensvertrages unabhängige- zwangsgeldbewehrte Pflicht zur Einreichung des jeweiligen Zustimmungsbeschlusses, § 130 Abs. 5 AktG i.V.m. § 14 HGB. Da es sich hierbei um eine spezifisch aktienrechtliche Vorschrift handelt, besteht für den GmbH-Geschäftsführer kein vergleichbarer Zwang.
Rz. 55
Die Anmeldung muss die Art des Unternehmensvertrages sowie den anderen Vertragsteil benennen (§ 43 Nr. 6 lit. b) cc) HRV). Der Anmeldung sind gem. § 294 Abs. 1 Satz 2 AktG der Unternehmensvertrag, die notariell beurkundeten Zustimmungsbeschlüsse der beherrschten und der herrschenden Gesellschaft als Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Der Unternehmensvertrag muss den Zustimmungsbeschlüssen jeweils als Anlage (§ 293g Abs. 2 Satz 2 AktG) beigefügt sein, wird dem Registergericht also im Ergebnis dreimal übermittelt.
b) Teilgewinnabführungsvertrag im GmbH-Konzern
Rz. 56
§ 294 AktG gilt nur für die AG/SE und KGaA. Eine entsprechende Bestimmung kennt das GmbHG nicht. Die Eintragungspflicht eines Gewinn- oder Beherrschungsvertrages mit einer GmbH als Untergesellschaft ergibt sich vielmehr aus seiner satzungsüberlagernden Wirkung, also aus dem Umstand, dass der Unternehmensvertag die Zweckrichtung der beherrschten Gesellschaft ändert und daher wie eine Satzungsänderung (§§ 53, 54 GmbHG) zu behandeln und folglich auch zum Handelsregister anzumelden ist. Nach Ansicht der Rspr. fehlt es dem Teilgewinnabführungsvertag an diesem Element, und zwar sowohl bei Begründung einer typisch stillen Gesellschaft als auch einer atypisch stillen Gesellschaft mit zahlreichen Zustimmungsvorbehalten. Dem hat sich der BGH in einer aktuellen Entscheidung angeschlossen, aber ausdrücklich offen gelassen, ob von ...