Dr. Heribert Heckschen, Dr. Matthias Kreußlein
Rz. 2
Ein verbundenes Unternehmen (§ 15 AktG) liegt vor, wenn zwischen Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 AktG), ein Abhängigkeitsverhältnis (§ 17 AktG), ein Konzernverhältnis (§ 18 AktG), eine wechselseitige Beteiligung (§ 19 AktG) oder ein Unternehmensvertrag i.S.d. §§ 291 ff. AktG besteht.
1. Abhängigkeit und wechselseitige Beteiligung
Rz. 3
Von einer Mehrheitsbeteiligung wird gesprochen, wenn einem Unternehmen die Mehrheit der Anteile eines anderen, rechtlich selbstständigen Unternehmens gehört oder wenn ihm die Mehrheit der Stimmrechte daran zusteht (§ 16 Abs. 1 AktG).
Rz. 4
Gem. § 17 Abs. 2 AktG besteht dann eine Abhängigkeitsvermutung. Nach § 56 Abs. 2 AktG darf das abhängige Unternehmen keine Aktien an der herrschenden Gesellschaft übernehmen.
Rz. 5
§ 17 Abs. 1 AktG definiert abhängige Unternehmen als rechtlich selbstständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen herrschenden Einfluss ausüben kann. Für die Annahme eines "beherrschenden Einflusses" ist nicht zwingend eine Mehrheitsbeteiligung erforderlich. Ausschlaggebend ist die abstrakte Möglichkeit einer beständigen und umfassenden gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflussnahme. Das kann auch bei einer Minderheitsbeteiligung der Fall sein, solange sie in der Hauptversammlung praktisch immer die Mehrheit sichert. Die Vermutungswirkung des § 17 Abs. 2 AktG kann widerlegt werden, wenn die Ausübung des herrschenden Einflusses aus rechtlichen, nicht lediglich tatsächlichen Gründen unmöglich ist, etwa bei fehlender Stimmenmehrheit oder dem Abschluss eines einflussbeschränkenden Stimmbindungsvertrages. Die Unternehmen können auch einen schriftlichen Entherrschungsvertrag – bei AGs mit mindestens fünfjähriger Laufzeit – schließen.
Rz. 6
Eine wechselseitige Beteiligung ist nach § 19 Abs. 1 AktG eine Verbindung zwischen Kapitalgesellschaften, die mit jeweils mehr als 25 % wechselseitig aneinander beteiligt sind. Hält ein Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung an dem anderen (§ 16 Abs. 1 AktG) oder kann auf dieses einen beherrschenden Einfluss ausüben (§ 17 Abs. 1 AktG) liegt eine qualifiziert wechselseitige Beteiligung i.S.d. § 19 Abs. 2 AktG vor. Gilt das für beiden Unternehmen, ist gem. § 19 Abs. 3 AktG jedes Unternehmen herrschend und abhängig zugleich.
2. Konzernierung
Rz. 7
Stehen ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter einheitlicher Leitung eines herrschenden Unternehmens, spricht man von einem Unterordnungskonzern (§ 18 Abs. 1 AktG). Erscheinungsformen des Unterordnungskonzerns sind der Vertragskonzern, der Eingliederungskonzerne und der faktische Konzern.
In den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG (Abschluss eines Beherrschungsvertrages und Eingliederung gem. § 319 AktG) wird das Vorliegen einer einheitlichen Leitung unwiderleglich vermutet. Besteht lediglich ein Abhängigkeitsverhältnis i.S.d. § 17 AktG kann die Konzernvermutung gem. § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG widerlegt werden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass das herrschende Unternehmen von seinen Leitungsmöglichkeiten allenfalls punktuell Gebrauch macht und das abhängige Unternehmen ausschließlich und nachhaltig im uneingeschränkten Eigeninteresse geführt wird.
Rz. 8
Der Tatbestand der einheitlichen Leitung ist noch nicht abschließend geklärt. Während nach dem engeren Konzernbegriff nur dann von einer einheitlichen Leitung gesprochen wird, wenn die Konzernspitze alle zentralen unternehmerischen Bereiche (Personalwesen, Produktion, Finanzierung, Einkauf, Vertrieb) des abhängigen Unternehmens kontrolliert, genügt der Rspr. bereits eine Einwirkung nur auf einen dieser Bereiche (weiter Konzernbegriff). Ausreichend ist es aber nach beiden Ansichten, wenn eine konzernweite Finanzkoordination – bspw. im Rahmen eines zentralen Cash-Managements – erfolgt. Das OLG Düsseldorf hat den Konzernbegriff zuletzt noch weiter aufgeweicht. Es genüge jegliche Einwirkung, sofern sie nur erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftspolitik des anderen Unternehmens in ihrer Gesamtheit habe und jegliche eigenständige Verfolgung von Unternehm...