Dr. Heribert Heckschen, Dr. Matthias Kreußlein
Rz. 61
Die Beteiligten des Unternehmensvertrages sind frei darin, den Inhalt des Vertrages jederzeit zu ändern. Die Änderung des Vertrages bedarf wie sein Abschluss ebenfalls der Schriftform.
Eine Änderung liegt immer dann vor, wenn durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung inhaltlich auf die nach der bisherigen Vertragslage bestehenden Rechte und Pflichten der Parteien eingewirkt wird, ohne dass zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen zu unterscheiden ist. Damit ist jede Streichung, Veränderung und Ergänzung sowie die Vertragsübernahme und der Vertragsbeitritt erfasst. Wird in den letzten beiden Fällen die Kontinuität gewahrt, soll sich die Änderung nicht auf die Voraussetzungen bzw. die Mindestlaufzeit der steuerlichen Organschaft (gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG) auswirken. Die steuerliche Organschaft bleibt selbst bei Änderung der Vertragsart, der Verlängerung, Befristung und Verkürzung erhalten. Wird der Kündigungszeitpunkt während der Vertragslaufzeit verschoben, handelt es sich ebenfalls um eine Änderung des Unternehmensvertrages, nicht aber um eine steuerschädliche Aufhebung. Die Vertragsparteien haben insoweit aber ein Wahlrecht.
Rz. 62
Die Änderung des Unternehmensvertrages ist ebenfalls zum Handelsregister anzumelden. Eingetragen wird nur die Tatsache, dass der Unternehmensvertrag geändert wurde. Der geänderte Inhalt wird dagegen nicht eingetragen, denn dieser ergibt sich bereits aus dem gem. § 294 Abs. 1 Satz 2 AktG beizufügenden Änderungsvertrag. Wird durch die Änderung die Art des Vertragstyp (Wechsel von Beherrschungs- zu Gewinnabführungsvertrag bzw. Ergänzung eines Gewinnabführungsvertrages) berührt oder ändert sich der Charakter des Vertrages dadurch ganz wesentlich, so handelt es sich nicht mehr nur um eine Änderung, sondern um einen Neuabschluss (ggf. mit Aufhebung eines bestehenden) Unternehmensvertrages. Ein (insgesamt) anmeldungspflichtiger Neuabschluss mit (vollständiger) Beendigung aller bestehenden Regelungen liegt nach Ansicht des OLG Jena vor, wenn bei einem Gewinn- und Beherrschungsvertrag die Regelungen zum Beherrschungsvertrag entfallen. Das ist nicht überzeugend, da es sich bei Gewinn- und Beherrschungsvertrag um zwei selbstständige Vertragstypen handelt, die nicht zwingend miteinander kombiniert werden müssen und (aufgrund der unterschiedlichen Zielstellungen) auch unabhängig voneinander bestehen können und häufig auch sollen. Vertragsart liegt aber ein eintragungspflichtiger Neuabschluss vor; bei Wechsel eines Vertragspartners im Wege der Vertragsübernahme oder umwandlungsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge sowie dem Vertragsbeitritt ist die geänderte Vertragspartei anzumelden.
Rz. 63
Gem. § 295 Abs. 1 Satz 2 AktG gelten die Bestimmungen der §§ 293 f. AktG entsprechend. Es ist daher ein Beschluss der Hauptversammlung der Untergesellschaft und bei Änderung eines Gewinn- oder Beherrschungsvertrages auch der Obergesellschaft erforderlich. Die Wirksamkeit der Vertragsänderung hängt aufseiten der Untergesellschaft regelmäßig von einem Sonderbeschluss der außenstehenden Aktionäre ab, wenn hiervon Regelungen über die Ausgleichspflicht (§ 304 AktG) oder die Abfindung (§ 305 AktG) – auch nur mittelbar – betroffen sind, selbst wenn sie zu einer Verbesserung ihrer Rechtsstellung führen. Der Beschluss ist gem. §§ 295 Abs. 2 Satz 2, 293 Abs. 1 Satz 2 AktG mit (doppelt) qualifizierter Mehrheit zu fassen. Der Beschluss ist gem. §§ 138 Satz i.V.m. 130 Abs. 1 AktG beurkundungsbedürftig.
Rz. 64
Ist die Untergesellschaft eine GmbH, bedarf es zur Wirksamkeit der Änderung eines mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung, der auch zu beurkunden und zur Eintragung beim Handelsregister anzumelden ist. Wirkt sich die Änderung auf die Rechte der außenstehenden Gesellschafter (sofern vorhanden) aus §§ 304,305 AktG aus, ist unter gleichen Voraussetzungen zudem ein entsprechender Sonderbeschluss zu fassen. Es gelten grds. dieselben Anforderungen wie für den Abschluss eines Unternehmensvertrages, wobei es grds. nicht auf den Umfang der Änderung ankommt. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn bereits der Abschluss des Unternehmensvertrages in Ermangelung einer satzungsüberlagernden Wirkung selbst nicht beurkundungsbedürftig war und auch unter Berücksichtigung der Änderung nicht wäre. Das ist nur bei Teilgewinnabführungsverträgen denkbar. Eine weitere Ausnahme für Fälle, in denen die satzungsüberlagernde Wirkung aufgehoben wird und der Vertrag in Gestalt der Änderung bei erstmaligem Abschluss keines beurkundeten Gesellschafterbeschlusses bedürfte, etwa bei einem Downgrade von einem Gewinn- zu einem Teilgewinnabführungsvertrag, ist nicht anzuerkennen. Mit der Änderung ist zugleich auch eine einvernehmliche Aufhebung des Gewinn- oder Beherrschungsvertrages verbunden, die stets eines Zustimmungsbeschlusses bedarf. (s.u. Rdn 71)