Dr. Heribert Heckschen, Dr. Matthias Kreußlein
Rz. 116
§ 327 Abs. 1 AktG benennt vier Fälle, in denen die Eingliederung kraft Gesetzes endet.
Die Eingliederung kann zunächst einmal durch Beschluss der eingegliederten Gesellschaft beendigt werden (Nr. 1). Es bedarf dazu lediglich einer entsprechenden Erklärung des Vorstandes der Hauptgesellschaft, die nach erfolgter Eingliederung zwingend Alleingesellschafter ist (§ 320a AktG) ist (zur Beschlussfassung in der einzugliedernden Einmann-AG oben Rdn 98). Der Aufsichtsrat kann aber gem. § 111 Abs. 4 AktG zu beteiligen sein. Das Zustimmungserfordernis wirkt zwar nur im Innenverhältnis. Da es sich jedoch nicht um ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten, sondern um eine Maßnahme der Willensbildung in einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft handelt, dürfte der Vorbehalt dennoch beachtlich und ggf. eine Hauptversammlungsbeschluss der Hauptgesellschaft herbeizuführen sein, § 111 Abs. 4 Satz 3 AktG. Ist die Erklärung des Vorstandes über die Beendigung zulässig, endet die Eingliederung sofort, sofern kein späterer Zeitpunkt angegeben wird. Auf den Eintragungszeitpunkt kommt es nicht an. Die Eintragung der Beendigung hat lediglich deklaratorischen Charakter. Die Eingliederung kann aber nicht rückwirkend beendet werden.
Rz. 117
Die Eingliederung endet auch dann, wenn die Voraussetzungen, unter der die Eingliederung zwingend vorzunehmen war, nachträglich entfallen. Da die Hauptgesellschaft eine AG deutschen Rechts sein oder jedenfalls eine vergleichbare Rechtsform eines Mitgliedstaats (dazu oben Rdn 90) haben muss, endet die Eingliederung bei Änderung der Rechtsform (Nr. 2). Handelt es sich beim Zielrechtsträger eines Formwechsels ebenfalls um eine AG eines (anderen) Mitgliedstaates, wirkt die Eingliederung aber fort.
Rz. 118
Die Eingliederung endet gleichsam, wenn auch nur eine Aktie an einen Dritten übertragen wird und die eingegliederte Gesellschaft keine reine Einmann-AG mehr ist (Nr. 3), selbst wenn die Veräußerung innerhalb des Konzerns erfolgt.
Rz. 119
Wird die Hauptgesellschaft aufgelöst, endet die Eingliederung ebenfalls (Nr. 4). Nach der Gesetzesbegründung soll dies auch in Umwandlungsfällen gelten, wenn die Hauptgesellschaft übertragender Rechtsträger ist. Die h.M. hält einen Fortbestand der Eingliederung aber für möglich, wenn aufnehmender Rechtsträger im Rahmen einer Verschmelzung oder Spaltung ebenfalls eine AG oder bei grenzüberschreitender Verschmelzung i.S.d. §§ 122a ff. UmwG eine vergleichbare Rechtsform eines anderen Mitgliedstaates ist. Wird ein Formwechsel durchgeführt, endet die Eingliederung in jedem Falle. Anderes gilt jedoch bei Vornahme eines grenzüberschreitenden Formwechsels in eine vergleichbare Rechtsform eines Mitgliedstaates.
Rz. 120
Wird die eingegliederte Gesellschaft im Zuge einer Umwandlungsmaßnahme aufgelöst, führt dies ebenfalls zur Beendigung der Eingliederung. Es ist jedoch umstritten, ob das auch dann gilt, wenn die eingegliederte Gesellschaft auf eine hundertprozentige Konzerntochter der Hauptgesellschaft (also eine Schwestergesellschaft) verschmolzen oder durch eine Aufspaltung übertragen wird. Durch Abspaltung und Ausgliederung kann ein Eingliederungsverhältnis nicht auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. Es handelt sich nicht um ein Rechtsverhältnis, dass im Rahmen der partiellen Gesamtrechtsnachfolge zuordnungsfähig ist und auf einen anderen Rechtsträger übergehen könnte.
Rz. 121
Wird eine Eingliederung beendet, wirkt sich das auch auf einen zusätzlich abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag aus. Dieser endet ebenso, und zwar spätestens (d.h. bei Fortbestand der beteiligten Gesellschaften) zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem die Eingliederung endet, § 324 Abs. 2 Satz 3 AktG. Soll der Gewinnabführungsvertrag zwischen beiden Gesellschaften verlängert bzw. neu abgeschlossen werden, sind die allgemeinen Regeln der §§ 293 ff. AktG wieder anwendbar und ein neuer Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.