Rz. 12

Nach früherer Kommentierung und Rechtsprechung gehörte zur medizinischen Notwendigkeit auch die Vertretbarkeit der Höhe der Kosten. Dieser Auffassung ist der BGH in einer Grundsatzentscheidung vom 12.3.2003[13] entgegengetreten. Der BGH führt aus, dass Versicherungen zwar nur die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen übernehmen müssen. Hierbei komme es jedoch nur darauf an, ob die Behandlung als solche medizinisch notwendig war. Kostengesichtspunkte dürften keine Rolle spielen. Wenn Versicherer nur die jeweils kostengünstigere Behandlung übernehmen wollten, müsse dieses in den Versicherungsbedingungen klar zum Ausdruck kommen.

 

Rz. 13

Nach dieser Entscheidung dürften auch andere kostspielige Behandlungen (Lasik-Operationen, Zahnimplantate) erstattungsfähig sein.[14]

[14] Van Bühren/Commer, Handbuch Versicherungsrecht, § 17 Rn 316 m.w.N.; LG Dortmund, VersR 2007, 1401; Kessal-Wulf, r+s 2010, 353 ff.; a.A. LG München, VersR 2007, 1073.

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