Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
Rz. 124
Ein inkongruentes Geschäft liegt vor, wenn der Nachlassgläubiger durch Rechtshandlung eine Befriedigung oder Sicherheit erhält, die er
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überhaupt nicht, |
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nicht in der Art oder |
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nicht zu der Zeit |
zu beanspruchen hatte.
Rz. 125
Die inkongruente Deckung wird in § 131 Abs. 1 InsO definiert als eine Rechtshandlung, die dem Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Diese Anfechtungsmöglichkeit trägt der Tatsache Rechnung, dass die Gewährung von inkongruenten Deckungen durch den Schuldner zugunsten einzelner Gläubiger den Verdacht nahelegt, diese sollen begünstigt werden. Deren Anfechtbarkeit ist auch deswegen verschärft, da ein Gläubiger, der eine ihm nicht zustehende Leistung erhält, weniger schutzwürdig erscheint als ein Gläubiger, dem eine kongruente Deckung gewährt wurde.
Rz. 126
Beispiel: inkongruente Deckung
Die Gemeinde pfändet wegen rückständiger Grundstücksabgaben des Erblassers einen Zahlungsanspruch aus dem Nachlass gegen einen Dritten.
Lösung: Das durch die Pfändung erlangte Pfandrecht ist inkongruent, weil die Gemeinde keinen Anspruch auf das Pfandrecht hatte, sondern nur auf die Grundstücksabgaben.
Rz. 127
Die inkongruente Deckung ist aber nur dann anfechtbar, wenn die Handlung
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im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen wurde (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO), |
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innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde und dem Gläubiger (Gemeinde) zur Zeit der Handlung bekannt war, dass die Handlung die anderen Nachlassinsolvenzgläubiger benachteiligt. |
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Gleiches gilt für die Kenntnis von Umständen, die auf die Benachteiligung schließen lassen (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die Kenntnis der Benachteiligung liegt dann vor, wenn z.B. die Gemeinde davon ausgehen musste, dass aus dem Nachlass in nächster Zeit nicht alle Gläubiger befriedigt werden können (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO). |
Rz. 128
Die inkongruente Deckung wird in § 131 Abs. 1 InsO definiert als eine Rechtshandlung, die dem Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Diese Anfechtungsmöglichkeit trägt der Tatsache Rechnung, dass die Gewährung von inkongruenten Deckungen durch den Schuldner zugunsten einzelner Gläubiger den Verdacht nahelegt, diese sollen begünstigt werden. Deren Anfechtbarkeit ist auch deswegen verschärft, da ein Gläubiger, der eine ihm nicht zustehende Leistung erhält, weniger schutzwürdig erscheint als ein Gläubiger, dem eine kongruente Deckung gewährt wurde.
Rz. 129
Sicherungen, die der Schuldner gewährt, sind immer dann inkongruent, wenn sie nicht beansprucht werden können. Die Inkongruenz hängt nicht von der Rechtsnatur der gewährten Sicherheit ab. Die Inkongruenz ist im Verhältnis der Forderung zu der Sicherheit zu ermitteln. Die Rechtsprechung hat den Begriff der inkongruenten Deckung konkretisiert, indem sie deren Vorliegen bejaht, wenn bei objektiver Betrachtung die bewirkte Leistung von derjenigen abweicht, die der Gläubiger nach Maßgabe des Schuldverhältnisses im Zeitpunkt der Leistung beanspruchen kann. Die Bank, die dem Schuldner einen Kredit Zug um Zug gegen die gleichzeitig vereinbarte Stellung einer Sicherheit einräumt, erhält mit der Sicherheit keine inkongruente Deckung. Hier hat die Bank als Gläubigerin nämlich Anspruch gerade auf die Sicherheit, die sie für die Einräumung des Kredits für sich vereinbart hatte.