Rz. 62

Der Insolvenzverwalter hat das ausschließliche Verwaltungs- und Verfügungsrecht, §§ 27, 80 Abs. 1 InsO. Zu dem im Eröffnungsbeschluss genannten Zeitpunkt verliert der Schuldner (= Erbe) Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass, einschließlich der Prozessführungsbefugnis, §§ 80 ff. InsO; dies gilt sowohl für Aktiv- als auch Passivprozesse.[23] Die Unterbrechung gem. § 240 ZPO betrifft auch Stufenklagen von Pflichtteilsberechtigten. Die Nachlassinsolvenz unterbricht gem. § 240 S. 1 ZPO die Prozesse der Erben, die diese als solche führen, d.h. im Fall eines Passivprozesses Klagen, mit denen Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 1967 BGB geltend gemacht werden.[24]

 

Rz. 63

Wird eine gegen den Erben gerichtete Klage erst nach Einreichung, aber noch vor Zustellung der Klage dadurch unzulässig, dass über den Nachlass des Erblassers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, so hat der Erbe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn er den Kläger nach Ankündigung der Klageerhebung nicht darüber informiert hat, dass und wann er bereits Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. In einem solchen Fall handelt es sich bei den Prozesskosten nicht um Nachlassverbindlichkeiten, sondern um eigene Verbindlichkeiten des Erben.[25]

 

Rz. 64

Rechtshandlungen des Schuldners (= Erben) sind mit der Eröffnung den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam, § 81 Abs. 1 InsO.

[23] Rugullis, ZEV 2007, 156, 157.
[24] OLG München NJW-RR 1996, 228, 229; OLG Köln NJW-RR 2003, 47 f. und 264.

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