Rz. 8

Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand, § 315 InsO, hatte. § 315 InsO ist gegenüber § 3 InsO lex specialis. Es tritt eine Konzentration ein: Dasjenige Amtsgericht ist Insolvenzgericht für einen ganzen Landgerichtsbezirk, wo der Sitz des betreffenden Landgerichts ist, § 2 InsO. Landgerichtliche Abweichungen sind möglich. Der allgemeine Gerichtsstand des Erblassers zur Zeit seines Todes, also sein letzter Wohnsitz gem. § 13 ZPO, bestimmt die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, § 315 InsO, und nicht der Wohnsitz des Erben. Hatte der Erblasser jedoch bei einer selbstständigen Tätigkeit seinen wirtschaftlichen Mittelpunkt an einem anderen Ort als dem seines allgemeinen Gerichtsstands, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmenssitz liegt.[4]

[4] Rugullis, ZEV 2007, 117, 118.

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