Rz. 30

Der Antrag kann nur schriftlich gemäß § 13 Abs. 1 InsO gestellt werden.

 

Rz. 31

Muster 13.1: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

 

Muster 13.1: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

An das

Amtsgericht _________________________

– Insolvenzabteilung –

Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Nachlasssache _________________________, gestorben am _________________________

zuletzt wohnhaft in _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich vertrete Herrn _________________________, Vollmacht anbei.

Frau _________________________ ist am _________________________ in _________________________ verstorben.

Die Alleinerbfolge meiner Mandantschaft ist dokumentiert im Erbschein des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht – vom _________________________, Az. _________________________. Der Erbe ist prozessfähig, § 4 InsO.

Anlage: Erbschein in Kopie anbei

Namens des Alleinerben beantrage ich die

Anordnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

wegen Überschuldung des Nachlasses.

Als Anlage füge ich ein vom Erben erstelltes Nachlassverzeichnis bei, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit dieser darauf versichert hat. Die Namen und Anschriften der Nachlassgläubiger sowie der Forderungsschuldner sind im Verzeichnis, soweit bekannt, vollständig und richtig aufgeführt.

Aufgrund dieses Verzeichnisses liegt eine Überschuldung i.H.v. _________________________ EUR vor.

Ein die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens deckender Aktivnachlass ist auf jeden Fall vorhanden, auf den Konten befindet sich ein Betrag von _________________________ EUR.

Ich bitte, mir je eine Abschrift des Beschlusses über die Anordnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, die Bestellung des Nachlassinsolvenzverwalters und der weiteren Anordnungen zu übermitteln.

(Unterschrift)

 

Rz. 32

Ob eine einfache Kopie des Erbscheins ausreichend oder die Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins notwendig ist, ist gesetzlich nicht festgelegt. In der Praxis reicht in den meisten Fällen die Vorlage einer Kopie des Erbscheins aus, die Vermögenssituation ist zu belegen.

 

Rz. 33

Für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags ist es erforderlich, aber auch genügend, dass Tatsachen mitgeteilt werden, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes erkennen lassen. Bessert der Antragsteller auch nach einem konkreten Hinweis auf diesbezügliche Mängel durch das Gericht nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, dann ist sein Eröffnungsantrag als unzulässig zu verwerfen, ohne dass zuvor von Amts wegen Ermittlungen angestellt werden müssen.[12]

 

Rz. 34

Wenn sich Grundstücke im Nachlass befinden, wird von Amts wegen der Vermerk über die Anordnung des Nachlassinsolvenzverfahrens eingetragen, dies muss daher nicht beantragt werden.

[12] BGHZ 153, 205.

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