Rz. 174

Die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass eine die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens deckende Masse fehlt (§ 1982 BGB; § 26 Abs. 1 InsO) und deshalb die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht "tunlich" oder das Insolvenzverfahren eingestellt ist, § 207 Abs. 1 InsO, § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Überschuldung des Nachlasses ist – im Gegensatz zu § 1992 BGB – nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 1990 BGB.[84] Es ist ausreichend, dass die Nachlassaktiva so gering sind, dass die Kosten der genannten Verfahren nicht gedeckt sind – sprich nicht vorgeschossen werden können.[85] Darlegungs- und beweispflichtig für die Dürftigkeit des Nachlasses ist der Erbe.[86] Dies kann er durch die Vorlage entsprechender Entscheidungen des Insolvenzgerichts tun.[87] Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, § 26 Abs. 1 InsO, § 1982 BGB. Die Möglichkeit der Erhebung der Dürftigkeitseinrede entfällt, wenn nach der Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens weitere Nachlassaktiva auftauchen und dann in diesem Fall Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gestellt wird.[88]

[84] MüKo-BGB/Küpper, § 1990 Rn 2.
[85] MüKo-BGB/Küpper, § 1990 Rn 2; Grüneberg/Weidlich, § 1990 Rn 2.
[86] Staudinger/Dobler, § 1990 Rn 6; MüKo-BGB/Küpper, § 1990 Rn 3.
[87] BGH NJW-RR 1989, 1226 = FamRZ 1989, 1070.
[88] Staudinger/Dobler, § 1990 Rn 6.

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