Rz. 184

Zusammenfassung:

Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse.

Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger Zugriff nehmen können.

Der gegen den Erben wegen des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu führende Rechtsstreit ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Ein infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochener Prozess gegen den Erben ist gegen den Insolvenzverwalter aufzunehmen.

Die Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Zahlung wegen eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Schuldner ist auf den vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass zu beschränken.

Bei Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Schuldner in voller Höhe zur Tabelle angemeldet und durch Urteil festgestellt werden.[94]

Ist der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Verfahrens Erbe geworden, fällt der Nachlass vorläufig in die Masse. Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft steht aber ausschließlich dem Schuldner zu, § 83 Abs. 1 InsO. Hat er die Erbschaft angenommen, kann er sie gem. § 1943 BGB nicht mehr ausschlagen; es tritt hinsichtlich der Erbschaft Vollerwerb ein.

Ab diesem Zeitpunkt ist der Nachlass endgültig Bestandteil der Insolvenzmasse,[95] aus der die Nachlassgläubiger zu befriedigen sind, sofern nicht eine Trennung der Vermögensmassen herbeigeführt wird durch Beantragung der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens, §§ 1975 ff. BGB.[96]

Für den Fall der Testamentsvollstreckung kann nichts anderes gelten. Auch hier fällt der Nachlass mit dem Erbfall vorläufig mit Annahme der Erbschaft endgültig in die Masse. Die Testamentsvollstreckung besteht allerdings auch während des Insolvenzverfahrens fort mit der Folge, dass die Verfügungsbeschränkung des Erben nach § 2211 BGB auch für den Insolvenzverwalter gilt, die Erbengläubiger keine Befriedigung aus den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Gegenständen verlangen können (§ 2214 BGB) und der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Befugnisse den Nachlass verwalten und über Nachlassgegenstände verfügen kann. Bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung kann daher der Insolvenzverwalter den Nachlass nicht verwerten. Nach Beendigung der Testamentsvollstreckung unterliegt der Nachlass seinem Verwertungsrecht.[97]

Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass bildet eine Sondermasse,[98] aus der nur die Nachlassgläubiger zu befriedigen sind. Die Bildung einer Sondermasse ist immer dann erforderlich, wenn aus einem Teil der Masse nur bestimmte Gläubiger befriedigt werden, während den anderen Gläubigern gegenüber nur die übrige Masse haftet.[99] Das Erfordernis der Sondermasse ergibt sich hier aus § 2214 BGB.

Gläubiger wie Pflichtteilsberechtigte können die Feststellung ihres Anspruchs zur Tabelle verlangen. Sie waren bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 1967 Abs. 1 und 2 BGB Gläubiger des Schuldners und damit wegen der gesamten Forderung Insolvenzgläubiger gem. § 331 Abs. 1 InsO analog, § 52 S. 1 InsO.[100] Befriedigung aus der Insolvenzmasse können sie allerdings nur beanspruchen, wenn sie auf die Verwertung des Nachlasses verzichten oder der Erlös nicht zu ihrer Befriedigung ausreicht, § 52 S. 2 InsO.[101] Die Forderung ist zur Tabelle festzustellen. Die vorgenommene Beschränkung auf den Ausfall ist überflüssig, aber unschädlich.[102] Die Feststellung bedeutet, dass die Forderung in voller Höhe festgestellt ist, bei der Verteilung aber nur in Höhe des nachgewiesenen Ausfalls in das endgültige Teilungsverzeichnis gem. §§ 188, 189 Abs. 1, 190, 193 InsO aufgenommen und bei der Verteilung berücksichtigt wird.[103]

[95] MüKo-InsO/Schumann, § 83 Rn 6.
[96] MüKo-InsO/Schumann, § 83 Rn 7 ff.
[97] MüKo-InsO/Schumann, § 83 Rn 10.
[98] Vgl. BGHZ 71, 296, 304.
[99] MüKo-InsO/Peters, § 35 Rn 88.
[101] MüKo-InsO/Kebekus/Schwarzer, § 190 Rn 4 ff.
[102] MüKo-InsO/Ganter, § 52 Rn 19; MüKo-InsO/Kebekus/Schwarzer, § 190 Rn 3.; Jaeger/Hoffmann, InsO, § 52 Rn 21 f.
[103] MüKo-InsO/Ganter, § 52 Rn 20; MüKo-InsO/Kebekus/Schwarzer, § 190 Rn 3, 6, § 193 Rn 4; Jaeger/Hoffmann, InsO, § 52 Rn 22.

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