Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
I. Erstellung von Schriftsätzen als Word-Datei
Rz. 1
In diesem Kapitel wird das Erstellen und Versenden von Schriftsätzen via beA Schritt für Schritt erläutert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird die Kenntnis der Inhalte aus den §§ 11 u. 12 dieses Werks vorausgesetzt. Die Beschreibung erfolgt unabhängig von einer etwa vorhandenen Anwaltssoftware, da es zum einen nicht Ziel dieses Werks ist, einzelne Software-Anwendung wie RA-Micro, Annotext, Syndicus, Law Firm, Advoware, DATEV Anwalt, Kleos, WinMacs, Advolux, Renostar oder andere darzustellen, weil es den Rahmen dieses Werks bei Weitem sprengen würde, und zum anderen für Nutzer anderer Software-Lösungen weite Teile des Werks dann unbrauchbar wären. Zudem halten wir es für sinnvoll, die beA-Funktionen über die Webanwendung der BRAK gut zu kennen; auch um entscheiden zu können, ob und ggf. in welchem Umfang eine Schnittstelle der Anwaltssoftware zum Einsatz kommen soll.
Rz. 2
Zunächst wird der Schriftsatz am PC/Laptop erstellt. Ob der Schriftsatz mittels Spracherkennung oder via Diktat erstellt oder getippt wird, spielt dabei keine Rolle. Es empfiehlt sich, einen elektronischen Briefkopf zu verwenden; so spart man das Ausdrucken auf Briefpapier und spätere Einscannen (doppelter Medienbruch). Der Schriftsatz wird in einem Verzeichnis auf dem PC/Laptop abgespeichert. Dabei wird darauf geachtet, dass bei Einreichung mehrerer Dokumente (z.B. bei einem Schriftsatz mit Anlagen) ein Schlagwort (sog. "sprechender Name") als inhaltliche Angabe und eine logische Nummerierung beim Speichern im Dateinamen aufzunehmen sind, vgl. hierzu auch § 12 Rdn 54 ff. dieses Werks.
II. Umwandlung des Schriftsatzes von einem Word-Dokument in ein PDF-Dokument
Rz.
Nachdem der Schriftsatz zunächst als Word-Datei abgespeichert wurde, wird er zusätzlich als PDF-Datei gespeichert. Wird kein elektronischer Briefkopf verwendet, würde man an dieser Stelle den Schriftsatz auf Briefpapier ausdrucken und als PDF-Datei einscannen.
Rz. 3
Das PDF-Dokument, gleich, ob Schriftsatz oder Anlage, muss bei dem Gericht, bei dem es eingereicht wird, bearbeitbar sein, siehe dazu § 130a Abs. 2 ZPO sowie die umfangreichen Ausführungen zu den Anforderungen an elektronische Dokumente in § 12 in diesem Werk.
Rz. 4
In § 12 Rdn 9 sowie Rdn 77 dieses Werks ist u.a. auch zur Ermächtigungsgrundlage gem. § 5 ERVV für entsprechende Bekanntmachungen (ERVB) ausgeführt sowie zu § 130a Abs. 6 ZPO, der eine Heilungsmöglichkeit durch Nachreichung bei Dateimängeln enthält.
Rz. 5
Eine einfache elektronische Signatur des den Schriftsatz verantwortenden Rechtsanwalts (z.B. Dr. Anton Mustermann, Rechtsanwalt, vgl. § 11 Rdn 20) sollte u.E. aus unterschiedlichen Gründen unter dem Schriftsatz immer angebracht sein, unabhängig davon, ob man diesen mit oder ohne qualifizierte elektronische Signatur einreichen möchte, siehe ausführlich § 11 Rdn 28 in diesem Werk.
III. Pflichtangabe der beA-Daten auf Schriftsätzen
Rz. 6
§ 130 Nr. 1a ZPO verlangt die Angabe von Daten, die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlich sind, sofern eine solche Angabe möglich ist. § 130 Nr. 1a ZPO wurde erst zum 18.5.2017 neu eingefügt. Dabei wird nicht die Angabe der "technischen" beA-Adresse verlangt, somit einer beA-SAFE-ID. Angegeben werden sollten vielmehr die Daten des zuständigen Sachbearbeiters, damit die elektronische Kommunikation mit Gerichten und anderen Verfahrensbeteiligten erleichtert wird und Irrläufer vermieden werden. Was der Gesetzgeber konkret wünscht, wird jedoch erst aus der Gesetzesbegründung ersichtlich. Erschreckend, aber auch bezeichnend ist, dass zur Begründung dieses harmlos anmutenden Halbsatzes in § 130 Nr. 1a ZPO eine ganze DIN A4-Seite erforderlich war.
Rz. 7
Aus der Begründung des Gesetzgebers lassen sich folgende Inhalte (zusammengefasst) entnehmen:
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Durch die Angaben soll u.a. die Zustellung durch Gerichte über das beA vereinfacht werden; |
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angegeben werden sollen die Daten insbesondere zu beA, beN u. beBPo (Anm. d. Verfasser: was dann wohl bei entsprechender Nutzung auch für beSt u. eBO, siehe § 2 in diesem Kapitel gelten wird); |
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angegeben werden soll nur ein solches elektronisches Postfach, an das rechtlich zulässig eine Übermittlung elektronischer Dokumente erfolgen darf (Anm. d. Verfasser: siehe dazu § 173 Abs. 1 ZPO sowie § 15 Rdn 11 f. dieses Werks); |
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neben dem eigenen elektronischen Postfach sollen auch die Daten des elektronischen Postfachs des Prozessgegners/anderer Beteiligter bzw. deren Prozessbevollmächtigten angegeben werden |
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die Bezeichnung soll so erfolgen, dass eine Übermittlung eines elektronischen Dokuments durch das Gericht möglich ist; ausreichend beim beA sind Vor- und Nachname sowie Anschrift; Angabe einer natürlichen Person (bzw. Namen der Gesellschaften, sofern Gesellschafts-beA oder Gesellschafts-beSt vorhanden ist); |
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es besteht keine Pflicht, das Postfach eines mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwalts zu ermitteln; zwar hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten gem. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO zu erfolgen; für den Rechtszug bestellt ist ein Anwalt aber erst, wenn er dem Gericht seine Prozessvollmacht mitteilt oder di... |