Rz. 109
Beratungshilfe wird nur auf einen diesbezüglichen Antrag hin gewährt (§ 1 Abs. 1 BerHG). Der Antrag kann gem. § 4 Abs. 2 BerHG mündlich oder schriftlich bei dem für die Entscheidung über die Gewährung von Beratungshilfe zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden sind glaubhaft zu machen. Wirkt der nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben mit, kann ihm bereits aus diesem Grund die Beratungshilfe versagt werden.
Rz. 110
Sofern der Antrag schriftlich gestellt wird, ist das vom Bundesjustizminister gem. § 11 BerHG eingeführte Formular zu verwenden (siehe Rdn 113) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht dem Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson seiner Wahl aus, § 6 Abs. 1 BerHG.
Rz. 111
Neben der Antragsmöglichkeit bei Gericht besteht für den Ratsuchenden aber auch die Möglichkeit, sich wegen der Gewährung von Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt zu wenden und einen Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe zu stellen, § 6 Abs. 2 S. 1 BerHG. In diesem Fall muss der Antrag jedoch gem. § 6 Abs. 2 S. 2 BerHG innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Beginn der Beratungstätigkeit gestellt werden. Es ist also nicht ratsam, mit der nachträglichen Antragstellung zu warten, bis die Sachbearbeitung abgeschlossen ist und Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe gleichzeitig mit dem Festsetzungsantrag bei Gericht einzureichen, um einen Arbeitsgang zu sparen.
Rz. 112
Gemäß § 4 Abs. 6 BerHG kann der Rechtsanwalt (oder eine andere Beratungsperson) in den Fällen nachträglicher Antragstellung vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass der Rechtsuchende seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegt und erklärt, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war. Der Anwalt sollte sich die Erklärung des Auftraggebers unterschreiben lassen, denn die Folge einer fehlerhaften Erklärung und der dann erfolgenden Ablehnung ist, dass der Anwalt einen gesetzlichen Vergütungsanspruch gegen seinen Auftraggeber hat, wenn er ihn zuvor auf diese Folge hingewiesen hat, § 8a Abs. 4 BerHG. Zwar fordert § 8a Abs. 4 BerHG den Vergütungshinweis nicht in Textform (§ 126b BGB) wie § 6a Abs. 2 Nr. 2 BerHG; es ist aber empfehlenswert, den erteilten Hinweis auf diese Weise zu dokumentieren.
Rz. 113
Muster: Antrag auf Beratungshilfe
(Mit freundlicher Genehmigung der Hans Soldan GmbH, Dienste für Anwälte, Bocholder Str. 259, 45356 Essen)